Streitwertkatalog

I.

„Streitwertkatalog 2014“ der Streitwertkommission

Die Streitwertkommission hat am 15.07.2014 den Streitwertkatalog 2014 für die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Veröffentlichung freigegeben. Die Freigabe erfolgte nach einer ausführlichen Erörterung des Streitwertkatalogs mit der Rechtsanwaltschaft und den Verbänden.

Der Präsident des LAG Köln, Dr. vom Stein, leitete als Vorsitzender der 76. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte vom 25. bis 27. Mai 2014 in Köln eine umfassende Diskussion der Arbeit der Streitwertkommission ein, indem er Stellungnahmen bei den Landesarbeitsgerichten, der BRAK, dem DAV, der BDA, dem GDV und dem DGB einholte. Am 18. Februar 2014 erhielten die beteiligten Verbände auf Einladung von Herrn Dr. vom Stein Gelegenheit, ihre Stellungnahmen gegenüber dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern der Streitwertkommission zu erläutern. Diese trat am 18.03.2014 zusammen, überarbeitete den ursprünglichen Streitwertkatalog (Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff. – Arbeitstitel: „Streitwertkatalog 2013“) und legte die geänderte Version der Präsidentenkonferenz vor.

Die 76. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte berief aufgrund altersbedingten Ausscheidens der Kommissionsmitglieder Dr. Bader, Goeke und Dr. Schwab die Vorsitzenden der Streitwertkammern der Landesarbeitsgerichte Hamm (VRiLAG Ziemann), Berlin-Brandenburg (VRiLAG Dreßler) und Baden-Württemberg (VPrLAG Augenschein) zu neuen Mitgliedern der Streitwertkommission. Außerdem beschloss die Präsidentenkonferenz, die Streitwertkommission zu bitten, die aktualisierte Fassung des Entwurfs (Arbeitstitel: „Streitwertkatalog 2014“ ) noch vor der Sommerpause der Anwaltschaft, den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorzustellen, sodann abschließend zu beraten und zur Veröffentlichung freizugeben.

In diesem Sinne fand – nach einer rein internen Sitzung vom 24.06.2014 – am 09.07.2014 zunächst eine Besprechung mit Vertretern des DAV, der BRAK und der Versicherungswirtschaft und anschließend eine Endberatung der Streitwertkommission statt. Es wurden noch einige Änderungen vorgenommen, deren Umsetzung sich bis 15.07.2014 hinzog. Anschließend versandte die Vorsitzende der Streitwertkommission den „Streitwertkatalog 2014“ mit elektronischer Post vom selben Tage sowohl an sämtliche Landesarbeitsgerichte zur Veröffentlichung auf deren Homepages als auch an die juristischen Medien.

Entsprechend einer den baden-württembergischen Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern am 17.07.2014 erteilten Information wird der Vorsitzende der Streitwertbeschwerdekammer den „Streitwertkatalog 2014“ mittragen und auf sämtliche Fälle anwenden, bei denen der erstinstanzliche Streitwertfestsetzungsbeschluss ab dem 21.07.2014 datiert. Die „Streitwertrechtsprechung der Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg“ (nachfolgend unter II.) wird ggf. umgehend aktualisiert werden.

II. 

Streitwertrechtsprechung der Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

Urteilsverfahren

AbfindungEine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Streits um die Wirksamkeit eines Beendigungsaktes festgesetzt/ vereinbart wird, ist nicht streitwerterhöhend.Anders bei Abfindungen außerhalb des § 9 KSchG. Bei diesen ist die Wirksamkeit der Kündigung oder des sonstigen Beendigungsaktes gerade Voraussetzung
→ Gegenstand ist also nicht ein Streit über die Beendigung des Arbeits- verhältnisses
→ Die nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.) ist also nicht einschlägig
14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 –
AbmahnungOrientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
26. August 2013 – 5 Ta 94/13 –
04. März 2010 – 5 Ta 38/10 –
Abrechnung
Erteilung
Je Lohnabrechnung 150,00 EUR
28. April 2010 – 5 Ta 75/10 –Addition mit dem Wert des Zahlungsantrags für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
15. Juli 2013 – 5 Ta 66/13 –
ÄnderungskündigungAuch bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung ein Quartalsbezug
06. März 2012 – 5 Ta 255/11 –
31. Juli 2009 – 5 Ta 35/09 –
Annahmeverzug
neben Bestandsschutz
Wirtschaftliche Teilidentität, keine Werteaddition, jeweils höherer Wert maßgeblich
18. Dezember 2009 – 5 Ta 155/09 –
01. Februar 2011 – 5 Ta 243/10 –Keine Begrenzung auf das dem Beendigungszeitpunkt folgende Quartal
11. August 2011 – 5 Ta 135/11 –Kein rechtsstreitübergreifender Einfluss (arg. §§ 39 f. GKG)
Arbeitspapiere
Herausgabe
Lohnsteuerkarte 200,00 EUR kann ermessenfehlerfrei sein
04. August 2009 – 5 Ta 54/09  –
ArbeitszeitreduzierungOrientierung am Monatsgehalt, ggf. VervielfachungKeine Begrenzung auf die Quartalsvergütung, weil methodisch falsch
24. Juni 2009 – 5 Ta 10/09 –im Gegensatz zu befristeter Arbeitszeiterhöhung
27. Februar 2013 – 5 Ta 11/13 –
Auflösungsantragsiehe unter „Abfindung“
Auskunft/Rechnungslegung
und Zahlung
Bei Nebeneinander im Rahmen einer Stufenklage nur höchster Einzelwert (vgl. § 44 GKG)
31. Mai 2011- 5 Ta 11/11 –
BefristungskontrollklageQuartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste)
06. August 2010 – 5 Ta 110/10 – zu II 1 der Gründe
Beschäftigung
ohne Bestandsschutz
Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
09. November 2009 – 5 Ta 123/09 –
Beschäftigung
mit Bestandsschutz (Weiterbeschäftigung)
Unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten, ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden oder er mitverglichen wird
27. April 2010 – 5 Ta 63/10 –
14. Februar 2011 – 5 Ta 214/10 –
Beschäftigung
mit Bestandsschutz, aber nur angedrohte Weiterbeschäftigung
Keine Bewertung
22. März 2011 – 5 Ta 1/11 –
Bestandsschutzsiehe unter „Kündigung“
BetriebsübergangBestandsschutz gegen alten und neuen Arbeitgeber: Quartalsverdienst
25. November 2002 – 3 Ta 135/02 –Nebst Weiterbeschäftigungsantrag: ggf. vier Monatsvergütungen
Direktionsrecht
Versetzung
Bewertungsmaßstab § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPOOrientierung am Monatsgehalt

In der Regel eine Monatsvergütung; ggf. Vervielfachung, in der Regel jedoch nicht über drei Monatsvergütungen

Keine Begrenzung auf die Quartalsvergütung, weil methodisch falsch
26. Oktober 2012 – 5 Ta 166/12 –
24. Juli 2013 – 5 Ta 69/13 –

Einstellungsanspruch§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.) ergebenden Wertungen
06. August 2010 – 5 Ta 110/10 –Keine Werteaddition, wenn hilfsweise neben einem Bestandsschutzantrag geltend gemacht
23. Juli 2013 – 5 Ta 74/13 –
Einstweilige VerfügungBei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen WertesEinstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis zu 50 % des Hauptsachestreitwerts
19. Mai 2011 – 5 Ta 87/11 –
Feststellungsantrag, allgemeiner
(Schleppnetzantrag)
Bewertung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.Keine Addition mit dem Wert eines punktuellen Bestandsschutzantrags wegen wirtschaftlicher Teilidentität
27. November 2014 – 5 Ta 168/14 –
Insolvenz
Feststellung zur Insolvenztabelle
§ 182 InsO ist nur auf die Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen anwendbar
03. Mai 2012 – 5 Ta 3/12 –Keine analoge Anwendung des § 182 InsO auf (Alt)Masseforderungen
01. August 2014 – 5 Ta 113/14 –
KlageänderungBei einer Klageänderung i. S. § 263 ZPO sind für die Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts die Werte des ursprünglichen und des neuen Antrags zu addieren, es sei denn, diese wären wirtschaftlich (teil)identisch.
03. November 2014 – 5 Ta 125/14 –
Kündigung
Allgemein
Quartalsverdienst, es sei denn, es wird nur ein kürzerer Fortbestandszeitraum geltend gemacht.
30. November 2009 – 5 Ta 145/09 –Die bisherige Beschäftigungsdauer ist grundsätzlich unerheblich, es kommt maßgeblich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltend gemachte weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses an.
08. Januar 2014  – 5 Ta 184/13 –Berechnung des maßgeblichen Quartalsverdienstes
01. Februar 2011 – 5 Ta 189/10 –
Kündigung
Mehrere Kündigungen in einem Verfahren
Für jede Kündigung ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG getrennt zu ermitteln. Eine Werteaddition erfolgt aber nur und insoweit als die weitere/n Kündigung/en ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bewirkte/n (wie I. 20. 3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 09.07.2014).
27. November 2014 – 5 Ta 168/14 –
Nachteilsausgleich
(§ 113 BetrVG)
Wirtschaftliche Identität zwischen einem Hauptantrag auf Bestandsschutz und einem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Nachteilsausgleich.
14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 –
Nachweis
Erteilung nach dem Nachweisgesetz
Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung
18. Dezember 2009 – 5 Ta 131/09 –
Pflegezeit
Freistellung
Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
14. September 2010 – 5 Ta 180/10 –
Rechtsmittelstreitwert/
Gebührenstreitwert
Abgrenzung Rechtsmittelstreitwert/Gebührenstreitwert
14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 –
TeilzeitOrientierung am Monatsgehalt und ggf. Vervielfachung (regelmäßig drei Gehälter)
18. Februar 2010 – 5 Ta 26/10 –
Unerlaubte HandlungDer Antrag auf Feststellung das eine Forderung aus unerlaubter Handlung rührt neben dem Antrag auf Zahlung des entsprechenden Schadensersatzes wirkt sich nicht werterhöhend aus
26. August 2009 – 5 Ta 61/09 –
Vergleichsmehrwert
Allgemein
 § 779 BGB verlangt die Mitwirkung bei einem Vertrag, durch den
– der Streit oder
– die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder
– die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs
beseitigt wird.
14. November 2013 – 5 Ta 135/13 –
Vergleichsmehrwert
Miterledigung beendigungsabhängiger, nicht eingeklagter Vergütungsansprüche
Kein Mehrwert
08. März 2011 – 5 Ta 42/11 –
Vergleichsmehrwert
Freistellung (i. V. mit Bestandsschutz und Weiterbeschäftigung)
Nur, wenn eine Partei sich
– eines Anspruchs auf oder
– eines Rechts zur
Freistellung berühmt hat.
Nicht, wenn – wie üblich – die Freistellung nur im Rahmen eines Auflösungsvergleichs mit vereinbart worden ist
14. November 2013 – 5 Ta 135/13 –Hat sich der Arbeitgeber im Zuge des Ausspruchs einer Kündigung eines vom Arbeitnehmer bestrittenen Rechts zur Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist berühmt und legen die Parteien diesen Streit im Rahmen des Auflösungsvergleichs durch eine Freistellungsvereinbarung bei, rechtfertigt dies einen Vergleichsmehrwert in Höhe der Bewertung eines Beschäftigungsantrags – und nicht in Höhe der Vergütung während des Freistellungszeitraums oder eines Bruchteils hiervon.
05. November 2013 – 5 Ta 126/13 –
Vergleichsmehrwert
Miterledigung weiterer, anderweitig rechtshängiger Kündigungen
Die Miterledigung weiterer, anderweitig rechtshängiger Kündigungen begründet keinen Vergleichsmehrwert.
17. Oktober 2012 – 5 Ta 164/12 –
Vergleichsmehrwert
Miterledigung unstreitiger, nicht rechtshängiger Ansprüche – „Titulierungsinteresse“
1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG.
2. Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.
14. Juli 2011 – 5 Ta 101/11-
Vergleichsmehrwert
Ungewissheit im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Streits über die Berechtigung von Leistungs- und/oder Verhaltensmängeln.
26. Oktober 2012 – 5 Ta 166/12 –
Vergleichsmehrwert
Zeugnis (i. V. mit Bestandsschutz)
Bei Vereinbarung eines „guten“ oder „sehr guten“ Beendigungszeugnisses anlässlich eines Auflösungsvergleichs, dem ein Streit über die Berechtigung von Leistungs- und/oder Verhaltensmängeln vorausgegangen ist, kommt typischerweise das Vorliegen des Merkmals der „Ungewissheit“ im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB für einen Vergleichsmehrwert in Betracht.
23. Dezember 2011 – 5 Ta 218/11 –Die Vereinbarung inhaltlicher Festlegungen im Rahmen eines zu erteilenden Zeugnisses begründet nur bei vorheriger Unsicherheit über die Verwirklichung eines auch bezüglich des Inhalts unstreitigen Zeugnisses und Schaffung eines vollstreckbaren Titels ein Titulierungsinteresse im Sinne des § 779 Abs. 2 BGB.
14. November 2013 – 5 Ta 135/13 –
VersetzungOrientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
26. Oktober 2012 – 5 Ta 166/12 –
WeiterbeschäftigungsantragDer unbedingte Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten.Ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden oder er mitverglichen wird.
27. April 2010 – 5 Ta 63/10 –
14. Februar 2011 – 5 Ta 214/10 –
WerteadditionDerselbe Gegenstand von Haupt- und Hilfsansprüchen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG
14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 –
Wertfestsetzungsverfahren
Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande kommt
In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt, weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich.
25. Juli 2011 – 5 Ta 77/11-
WiedereinstellungOrientierung am Monatseinkommen ggf. Vervielfachung auf drei Monatsgehälter
31. März 2010 – 5 Ta 45/10 –
06. August 2010 – 5 Ta 110/10 –
Wiederkehrende LeistungBewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer.
Rückstände werden nicht hinzugerechnet
13. September 2010 – 5 Ta 186/10 –
Bewertung von Betriebsrentenerhöhungen für mehrere Anpassungsstichtage: Begrenzung des Streitwerts auf die 36-fache höchste Differenz zwischen der begehrten und der gewährten monatlichen Betriebsrente
15. Oktober 2012 – 5 Ta 160/12 –
Geltendmachung von Witwenrente und davor bezogener Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns
16. Oktober 2012 – 5 Ta 176/12 –
1. Der Wert einer Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 80 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen.
2. Ein bezifferter Klagantrag bemisst sich allein nach dem begehrten Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz 1 GKG).
3. Nur im Falle eines unbezifferten Klagantrags und eines vom Kläger im Rahmen seiner Streitwertvorstellungen artikulierten wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: Abs. 1 Satz 1) nach freiem Ermessen zu schätzen.
11. November 2014 – 5 Ta 122/14 –
Zeugnis
Erteilung
Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung
20. Juli 2009 – 5 Ta 14/09 –
09. Februar 2010 – 5 Ta 16/10 –
Zeugnis
Berichtigung und Erteilung
Erteilung und Berichtigung sind nicht gesondert zu bewerten
06. Juli 2010 – 5 Ta 119/10 –
Zeugnis
Zwischenzeugnis
Orientierung am Monatseinkommen
22. Juni 2009 – 5 Ta 13/09 –Zum Verhältnis eines Zwischenzeugnisantrags und eines bzgl. des Bestandsschutzantrags hilfsweise gestellten Beendigungszeugnisantrags
05. November 2013 – 5 Ta 126/13 –

 

Beschlussverfahren

BetrVG § 18 Abs. 2
Vorliegen/Abgrenzung Betrieb/gemeinsamer Betrieb/Betriebsteil
Übertragung der Bewertungsmaßstäbe, die für die Anfechtung einer Betriebsratswahl gelten, da praktisch Vorwegnahme eines Wahlanfechtungsverfahrens
27. Dezember 2011 – 5 Ta 215/11 –
BetrVG § 19
Anfechtung Betriebsratswahl
Ausgangspunkt 1 1/2-facher Anknüpfungswert
Erhöhung für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffeln jeweils um den einfachen Anknüpfungswert
17. Juni 2009 – 5 TaBVGa 1/09 –
24. September 2009 – 5 Ta 82/09 –
24. November 2009 – 5 Ta 124/09 –
BetrVG § 23 Abs. 3
(allgemeiner Unterlassungsanspruch)
Festsetzung entsprechend dem Wert des streitigen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts
24. Juni 2013 – 5 Ta 53/13 –
BetrVG § 37 Abs. 2
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds
Nichtvermögensrechtlich, deshalb § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, Hilfswert nicht ermessensfehlerhaft
18. August 2009 – 5 Ta 56/09 –
BetrVG § 40
Kostenerstattung
Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten für den Besuch eines Seminars: Vermögensrechtlich, bezifferte Forderung
11. Mai 2004 – 3 Ta 83/04 –
BetrVG § 76 Abs. 2
Einigungsstelle

regelmäßig Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
19. März 2010 – 5 Ta 52/10 –

BetrVG
§ 76 Abs. 5 S. 4
§ 87 Abs. 1 Nr. 7
Anfechtung Einigungsstellenspruch
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
28. April 2010 – 5 Ta 66/10 – (i. R. d. Arbeitsschutzgesetzes)
10. Mai 2010 – 5 Ta 77/10 – (i. R. d. Arbeitsschutzgesetzes)
BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 1
Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ehemaligen Auszubildenden
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ergebende Wertung zu bewerten.
04. August 2011 – 5 Ta 90/11 –
BetrVG § 80 Abs. 2
Unterrichtung, Unterlagen
Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG;
Herauf- oder Herabsetzung des Wertes in Abhängigkeit
– vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts
– von der Bedeutung des Einzelfalls und
– vom AufwandSachverständige/Auskunftsperson:
– Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit
– Ausgangspunkt Hilfswert
– Einzelfallabhängige Herauf- oder Herabsetzung
09. Juni 2011 – 5 Ta 63/11 –
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Unterlassung
Nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
26. Juli 2010 – 5 Ta 137/10 –
BetrVG § 99
Allgemeines
Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
Erhöhung oder Verminderung des Ausgangswertes unter Berücksichtigung der Aspekte des Einzelfalles, z.B.
– Dauer und Bedeutung der Maßnahme und
– die wirtschaftlichen Auswirkungen
30. Juli 2009 – 5 Ta 33/09 –
28. September 2009 – 5 Ta 68/09 –
06. Juli 2010 – 5 Ta 116/10 –
29. September 2011 – 5 Ta 104/11 –
BetrVG § 99
Eingruppierung/
Umgruppierung

28. September 2009 – 5 Ta 77/09 –
29. September 2011 – 5 Ta 104/11 –

BetrVG § 99
Einstellung
Bewertung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVGKeine analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.)
30. Juli 2009 – 5 Ta 33/09 –
07. Oktober 2010 – 5 Ta 194/10 –
14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 –
BetrVG § 99
Massenverfahren

Bewertung eines einzelnen Falles ohne Berücksichtigung der anderen

Prozentualer Abschlag für die übrigen parallelen Fälle
29. September 2011 – 5 Ta 104/11 –
14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 –

BetrVG § 99
Versetzung
05. März 2010 -5 Ta 39/10 –
06. Juli 2010 – 5 Ta 116/10 –
10. Februar 2012 – 5 Ta 250/11 –
BetrVG § 10005. März 2010 – 5 Ta 39/10 –
14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 –
BetrVG § 101Der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu ermittelnde Wert für den Antrag gemäß § 101 BetrVG hängt davon ab, ob er sich- auf die Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme gemäß § 100 BetrVG (= § 101 Satz 1 2. Alt. BetrVG) → halber Wert des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG oder

– auf die Rückgängigmachung einer endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG richtet → voller Wert des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG
31. Oktober 2011 – 5 Ta 121/11 –

BetrVG § 103
Zustimmungsersetzung
Orientierung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG
02. November 2009 – 5 Ta 113/09 –
BetrVG § 111
Betriebsänderung, Unterlassung
Nicht ermessensfehlerhaft: Ausgehend vom Anknüpfungswert Erhöhung nach der Staffelung von B.13.7. des Vorschlags der Streitwertkommission (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.)
24. Juni 2013 – 5 Ta 53/13 –