Streitwertkatalog
I.
„Streitwertkatalog 2014“ der Streitwertkommission
Die Streitwertkommission hat am 15.07.2014 den Streitwertkatalog 2014 für die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Veröffentlichung freigegeben. Die Freigabe erfolgte nach einer ausführlichen Erörterung des Streitwertkatalogs mit der Rechtsanwaltschaft und den Verbänden.
Der Präsident des LAG Köln, Dr. vom Stein, leitete als Vorsitzender der 76. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte vom 25. bis 27. Mai 2014 in Köln eine umfassende Diskussion der Arbeit der Streitwertkommission ein, indem er Stellungnahmen bei den Landesarbeitsgerichten, der BRAK, dem DAV, der BDA, dem GDV und dem DGB einholte. Am 18. Februar 2014 erhielten die beteiligten Verbände auf Einladung von Herrn Dr. vom Stein Gelegenheit, ihre Stellungnahmen gegenüber dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern der Streitwertkommission zu erläutern. Diese trat am 18.03.2014 zusammen, überarbeitete den ursprünglichen Streitwertkatalog (Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff. – Arbeitstitel: „Streitwertkatalog 2013“) und legte die geänderte Version der Präsidentenkonferenz vor.
Die 76. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte berief aufgrund altersbedingten Ausscheidens der Kommissionsmitglieder Dr. Bader, Goeke und Dr. Schwab die Vorsitzenden der Streitwertkammern der Landesarbeitsgerichte Hamm (VRiLAG Ziemann), Berlin-Brandenburg (VRiLAG Dreßler) und Baden-Württemberg (VPrLAG Augenschein) zu neuen Mitgliedern der Streitwertkommission. Außerdem beschloss die Präsidentenkonferenz, die Streitwertkommission zu bitten, die aktualisierte Fassung des Entwurfs (Arbeitstitel: „Streitwertkatalog 2014“ ) noch vor der Sommerpause der Anwaltschaft, den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorzustellen, sodann abschließend zu beraten und zur Veröffentlichung freizugeben.
In diesem Sinne fand – nach einer rein internen Sitzung vom 24.06.2014 – am 09.07.2014 zunächst eine Besprechung mit Vertretern des DAV, der BRAK und der Versicherungswirtschaft und anschließend eine Endberatung der Streitwertkommission statt. Es wurden noch einige Änderungen vorgenommen, deren Umsetzung sich bis 15.07.2014 hinzog. Anschließend versandte die Vorsitzende der Streitwertkommission den „Streitwertkatalog 2014“ mit elektronischer Post vom selben Tage sowohl an sämtliche Landesarbeitsgerichte zur Veröffentlichung auf deren Homepages als auch an die juristischen Medien.
Entsprechend einer den baden-württembergischen Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern am 17.07.2014 erteilten Information wird der Vorsitzende der Streitwertbeschwerdekammer den „Streitwertkatalog 2014“ mittragen und auf sämtliche Fälle anwenden, bei denen der erstinstanzliche Streitwertfestsetzungsbeschluss ab dem 21.07.2014 datiert. Die „Streitwertrechtsprechung der Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg“ (nachfolgend unter II.) wird ggf. umgehend aktualisiert werden.
II.
Streitwertrechtsprechung der Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
Urteilsverfahren
Abfindung | Eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Streits um die Wirksamkeit eines Beendigungsaktes festgesetzt/ vereinbart wird, ist nicht streitwerterhöhend.Anders bei Abfindungen außerhalb des § 9 KSchG. Bei diesen ist die Wirksamkeit der Kündigung oder des sonstigen Beendigungsaktes gerade Voraussetzung → Gegenstand ist also nicht ein Streit über die Beendigung des Arbeits- verhältnisses → Die nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.) ist also nicht einschlägig 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 – |
Abmahnung | Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung 26. August 2013 – 5 Ta 94/13 – 04. März 2010 – 5 Ta 38/10 – |
Abrechnung Erteilung | Je Lohnabrechnung 150,00 EUR 28. April 2010 – 5 Ta 75/10 –Addition mit dem Wert des Zahlungsantrags für den jeweiligen Abrechnungszeitraum 15. Juli 2013 – 5 Ta 66/13 – |
Änderungskündigung | Auch bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung ein Quartalsbezug 06. März 2012 – 5 Ta 255/11 – 31. Juli 2009 – 5 Ta 35/09 – |
Annahmeverzug neben Bestandsschutz | Wirtschaftliche Teilidentität, keine Werteaddition, jeweils höherer Wert maßgeblich 18. Dezember 2009 – 5 Ta 155/09 – 01. Februar 2011 – 5 Ta 243/10 –Keine Begrenzung auf das dem Beendigungszeitpunkt folgende Quartal 11. August 2011 – 5 Ta 135/11 –Kein rechtsstreitübergreifender Einfluss (arg. §§ 39 f. GKG) |
Arbeitspapiere Herausgabe | Lohnsteuerkarte 200,00 EUR kann ermessenfehlerfrei sein 04. August 2009 – 5 Ta 54/09 – |
Arbeitszeitreduzierung | Orientierung am Monatsgehalt, ggf. VervielfachungKeine Begrenzung auf die Quartalsvergütung, weil methodisch falsch 24. Juni 2009 – 5 Ta 10/09 –im Gegensatz zu befristeter Arbeitszeiterhöhung 27. Februar 2013 – 5 Ta 11/13 – |
Auflösungsantrag | siehe unter „Abfindung“ |
Auskunft/Rechnungslegung und Zahlung | Bei Nebeneinander im Rahmen einer Stufenklage nur höchster Einzelwert (vgl. § 44 GKG) 31. Mai 2011- 5 Ta 11/11 – |
Befristungskontrollklage | Quartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste) 06. August 2010 – 5 Ta 110/10 – zu II 1 der Gründe |
Beschäftigung ohne Bestandsschutz | Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung 09. November 2009 – 5 Ta 123/09 – |
Beschäftigung mit Bestandsschutz (Weiterbeschäftigung) | Unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten, ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden oder er mitverglichen wird 27. April 2010 – 5 Ta 63/10 – 14. Februar 2011 – 5 Ta 214/10 – |
Beschäftigung mit Bestandsschutz, aber nur angedrohte Weiterbeschäftigung | Keine Bewertung 22. März 2011 – 5 Ta 1/11 – |
Bestandsschutz | siehe unter „Kündigung“ |
Betriebsübergang | Bestandsschutz gegen alten und neuen Arbeitgeber: Quartalsverdienst 25. November 2002 – 3 Ta 135/02 –Nebst Weiterbeschäftigungsantrag: ggf. vier Monatsvergütungen |
Direktionsrecht Versetzung | Bewertungsmaßstab § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPOOrientierung am Monatsgehalt In der Regel eine Monatsvergütung; ggf. Vervielfachung, in der Regel jedoch nicht über drei Monatsvergütungen Keine Begrenzung auf die Quartalsvergütung, weil methodisch falsch |
Einstellungsanspruch | § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.) ergebenden Wertungen 06. August 2010 – 5 Ta 110/10 –Keine Werteaddition, wenn hilfsweise neben einem Bestandsschutzantrag geltend gemacht 23. Juli 2013 – 5 Ta 74/13 – |
Einstweilige Verfügung | Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen WertesEinstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis zu 50 % des Hauptsachestreitwerts 19. Mai 2011 – 5 Ta 87/11 – |
Feststellungsantrag, allgemeiner (Schleppnetzantrag) | Bewertung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.Keine Addition mit dem Wert eines punktuellen Bestandsschutzantrags wegen wirtschaftlicher Teilidentität 27. November 2014 – 5 Ta 168/14 – |
Insolvenz Feststellung zur Insolvenztabelle | § 182 InsO ist nur auf die Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen anwendbar 03. Mai 2012 – 5 Ta 3/12 –Keine analoge Anwendung des § 182 InsO auf (Alt)Masseforderungen 01. August 2014 – 5 Ta 113/14 – |
Klageänderung | Bei einer Klageänderung i. S. § 263 ZPO sind für die Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts die Werte des ursprünglichen und des neuen Antrags zu addieren, es sei denn, diese wären wirtschaftlich (teil)identisch. 03. November 2014 – 5 Ta 125/14 – |
Kündigung Allgemein | Quartalsverdienst, es sei denn, es wird nur ein kürzerer Fortbestandszeitraum geltend gemacht. 30. November 2009 – 5 Ta 145/09 –Die bisherige Beschäftigungsdauer ist grundsätzlich unerheblich, es kommt maßgeblich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltend gemachte weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses an. 08. Januar 2014 – 5 Ta 184/13 –Berechnung des maßgeblichen Quartalsverdienstes 01. Februar 2011 – 5 Ta 189/10 – |
Kündigung Mehrere Kündigungen in einem Verfahren | Für jede Kündigung ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG getrennt zu ermitteln. Eine Werteaddition erfolgt aber nur und insoweit als die weitere/n Kündigung/en ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bewirkte/n (wie I. 20. 3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 09.07.2014). 27. November 2014 – 5 Ta 168/14 – |
Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) | Wirtschaftliche Identität zwischen einem Hauptantrag auf Bestandsschutz und einem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Nachteilsausgleich. 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 – |
Nachweis Erteilung nach dem Nachweisgesetz | Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung 18. Dezember 2009 – 5 Ta 131/09 – |
Pflegezeit Freistellung | Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung 14. September 2010 – 5 Ta 180/10 – |
Rechtsmittelstreitwert/ Gebührenstreitwert | Abgrenzung Rechtsmittelstreitwert/Gebührenstreitwert 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 – |
Teilzeit | Orientierung am Monatsgehalt und ggf. Vervielfachung (regelmäßig drei Gehälter) 18. Februar 2010 – 5 Ta 26/10 – |
Unerlaubte Handlung | Der Antrag auf Feststellung das eine Forderung aus unerlaubter Handlung rührt neben dem Antrag auf Zahlung des entsprechenden Schadensersatzes wirkt sich nicht werterhöhend aus 26. August 2009 – 5 Ta 61/09 – |
Vergleichsmehrwert Allgemein | § 779 BGB verlangt die Mitwirkung bei einem Vertrag, durch den – der Streit oder – die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder – die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs beseitigt wird. 14. November 2013 – 5 Ta 135/13 – |
Vergleichsmehrwert Miterledigung beendigungsabhängiger, nicht eingeklagter Vergütungsansprüche | Kein Mehrwert 08. März 2011 – 5 Ta 42/11 – |
Vergleichsmehrwert Freistellung (i. V. mit Bestandsschutz und Weiterbeschäftigung) | Nur, wenn eine Partei sich – eines Anspruchs auf oder – eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Nicht, wenn – wie üblich – die Freistellung nur im Rahmen eines Auflösungsvergleichs mit vereinbart worden ist 14. November 2013 – 5 Ta 135/13 –Hat sich der Arbeitgeber im Zuge des Ausspruchs einer Kündigung eines vom Arbeitnehmer bestrittenen Rechts zur Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist berühmt und legen die Parteien diesen Streit im Rahmen des Auflösungsvergleichs durch eine Freistellungsvereinbarung bei, rechtfertigt dies einen Vergleichsmehrwert in Höhe der Bewertung eines Beschäftigungsantrags – und nicht in Höhe der Vergütung während des Freistellungszeitraums oder eines Bruchteils hiervon. 05. November 2013 – 5 Ta 126/13 – |
Vergleichsmehrwert Miterledigung weiterer, anderweitig rechtshängiger Kündigungen | Die Miterledigung weiterer, anderweitig rechtshängiger Kündigungen begründet keinen Vergleichsmehrwert. 17. Oktober 2012 – 5 Ta 164/12 – |
Vergleichsmehrwert Miterledigung unstreitiger, nicht rechtshängiger Ansprüche – „Titulierungsinteresse“ | 1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG. 2. Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat. 14. Juli 2011 – 5 Ta 101/11- |
Vergleichsmehrwert Ungewissheit im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses | Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Streits über die Berechtigung von Leistungs- und/oder Verhaltensmängeln. 26. Oktober 2012 – 5 Ta 166/12 – |
Vergleichsmehrwert Zeugnis (i. V. mit Bestandsschutz) | Bei Vereinbarung eines „guten“ oder „sehr guten“ Beendigungszeugnisses anlässlich eines Auflösungsvergleichs, dem ein Streit über die Berechtigung von Leistungs- und/oder Verhaltensmängeln vorausgegangen ist, kommt typischerweise das Vorliegen des Merkmals der „Ungewissheit“ im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB für einen Vergleichsmehrwert in Betracht. 23. Dezember 2011 – 5 Ta 218/11 –Die Vereinbarung inhaltlicher Festlegungen im Rahmen eines zu erteilenden Zeugnisses begründet nur bei vorheriger Unsicherheit über die Verwirklichung eines auch bezüglich des Inhalts unstreitigen Zeugnisses und Schaffung eines vollstreckbaren Titels ein Titulierungsinteresse im Sinne des § 779 Abs. 2 BGB. 14. November 2013 – 5 Ta 135/13 – |
Versetzung | Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung 26. Oktober 2012 – 5 Ta 166/12 – |
Weiterbeschäftigungsantrag | Der unbedingte Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten.Ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden oder er mitverglichen wird. 27. April 2010 – 5 Ta 63/10 – 14. Februar 2011 – 5 Ta 214/10 – |
Werteaddition | Derselbe Gegenstand von Haupt- und Hilfsansprüchen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 – |
Wertfestsetzungsverfahren Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande kommt | In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt, weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich. 25. Juli 2011 – 5 Ta 77/11- |
Wiedereinstellung | Orientierung am Monatseinkommen ggf. Vervielfachung auf drei Monatsgehälter 31. März 2010 – 5 Ta 45/10 – 06. August 2010 – 5 Ta 110/10 – |
Wiederkehrende Leistung | Bewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer. Rückstände werden nicht hinzugerechnet 13. September 2010 – 5 Ta 186/10 – Bewertung von Betriebsrentenerhöhungen für mehrere Anpassungsstichtage: Begrenzung des Streitwerts auf die 36-fache höchste Differenz zwischen der begehrten und der gewährten monatlichen Betriebsrente 15. Oktober 2012 – 5 Ta 160/12 – Geltendmachung von Witwenrente und davor bezogener Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns 16. Oktober 2012 – 5 Ta 176/12 – 1. Der Wert einer Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 80 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen. 2. Ein bezifferter Klagantrag bemisst sich allein nach dem begehrten Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz 1 GKG). 3. Nur im Falle eines unbezifferten Klagantrags und eines vom Kläger im Rahmen seiner Streitwertvorstellungen artikulierten wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: Abs. 1 Satz 1) nach freiem Ermessen zu schätzen. 11. November 2014 – 5 Ta 122/14 – |
Zeugnis Erteilung | Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung 20. Juli 2009 – 5 Ta 14/09 – 09. Februar 2010 – 5 Ta 16/10 – |
Zeugnis Berichtigung und Erteilung | Erteilung und Berichtigung sind nicht gesondert zu bewerten 06. Juli 2010 – 5 Ta 119/10 – |
Zeugnis Zwischenzeugnis | Orientierung am Monatseinkommen 22. Juni 2009 – 5 Ta 13/09 –Zum Verhältnis eines Zwischenzeugnisantrags und eines bzgl. des Bestandsschutzantrags hilfsweise gestellten Beendigungszeugnisantrags 05. November 2013 – 5 Ta 126/13 – |
Beschlussverfahren
BetrVG § 18 Abs. 2 Vorliegen/Abgrenzung Betrieb/gemeinsamer Betrieb/Betriebsteil | Übertragung der Bewertungsmaßstäbe, die für die Anfechtung einer Betriebsratswahl gelten, da praktisch Vorwegnahme eines Wahlanfechtungsverfahrens 27. Dezember 2011 – 5 Ta 215/11 – |
BetrVG § 19 Anfechtung Betriebsratswahl | Ausgangspunkt 1 1/2-facher Anknüpfungswert Erhöhung für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffeln jeweils um den einfachen Anknüpfungswert 17. Juni 2009 – 5 TaBVGa 1/09 – 24. September 2009 – 5 Ta 82/09 – 24. November 2009 – 5 Ta 124/09 – |
BetrVG § 23 Abs. 3 (allgemeiner Unterlassungsanspruch) | Festsetzung entsprechend dem Wert des streitigen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts 24. Juni 2013 – 5 Ta 53/13 – |
BetrVG § 37 Abs. 2 Freistellung eines Betriebsratsmitglieds | Nichtvermögensrechtlich, deshalb § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, Hilfswert nicht ermessensfehlerhaft 18. August 2009 – 5 Ta 56/09 – |
BetrVG § 40 Kostenerstattung | Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten für den Besuch eines Seminars: Vermögensrechtlich, bezifferte Forderung 11. Mai 2004 – 3 Ta 83/04 – |
BetrVG § 76 Abs. 2 Einigungsstelle | regelmäßig Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG |
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 7 Anfechtung Einigungsstellenspruch | Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG 28. April 2010 – 5 Ta 66/10 – (i. R. d. Arbeitsschutzgesetzes) 10. Mai 2010 – 5 Ta 77/10 – (i. R. d. Arbeitsschutzgesetzes) |
BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 1 Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ehemaligen Auszubildenden | Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ergebende Wertung zu bewerten. 04. August 2011 – 5 Ta 90/11 – |
BetrVG § 80 Abs. 2 Unterrichtung, Unterlagen | Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; Herauf- oder Herabsetzung des Wertes in Abhängigkeit – vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts – von der Bedeutung des Einzelfalls und – vom AufwandSachverständige/Auskunftsperson: – Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit – Ausgangspunkt Hilfswert – Einzelfallabhängige Herauf- oder Herabsetzung 09. Juni 2011 – 5 Ta 63/11 – |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassung | Nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG 26. Juli 2010 – 5 Ta 137/10 – |
BetrVG § 99 Allgemeines | Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten Erhöhung oder Verminderung des Ausgangswertes unter Berücksichtigung der Aspekte des Einzelfalles, z.B. – Dauer und Bedeutung der Maßnahme und – die wirtschaftlichen Auswirkungen 30. Juli 2009 – 5 Ta 33/09 – 28. September 2009 – 5 Ta 68/09 – 06. Juli 2010 – 5 Ta 116/10 – 29. September 2011 – 5 Ta 104/11 – |
BetrVG § 99 Eingruppierung/ Umgruppierung | 28. September 2009 – 5 Ta 77/09 – |
BetrVG § 99 Einstellung | Bewertung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVGKeine analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.) 30. Juli 2009 – 5 Ta 33/09 – 07. Oktober 2010 – 5 Ta 194/10 – 14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 – |
BetrVG § 99 Massenverfahren | Bewertung eines einzelnen Falles ohne Berücksichtigung der anderen Prozentualer Abschlag für die übrigen parallelen Fälle |
BetrVG § 99 Versetzung | 05. März 2010 -5 Ta 39/10 – 06. Juli 2010 – 5 Ta 116/10 – 10. Februar 2012 – 5 Ta 250/11 – |
BetrVG § 100 | 05. März 2010 – 5 Ta 39/10 – 14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 – |
BetrVG § 101 | Der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu ermittelnde Wert für den Antrag gemäß § 101 BetrVG hängt davon ab, ob er sich- auf die Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme gemäß § 100 BetrVG (= § 101 Satz 1 2. Alt. BetrVG) → halber Wert des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG oder – auf die Rückgängigmachung einer endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG richtet → voller Wert des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG |
BetrVG § 103 Zustimmungsersetzung | Orientierung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG 02. November 2009 – 5 Ta 113/09 – |
BetrVG § 111 Betriebsänderung, Unterlassung | Nicht ermessensfehlerhaft: Ausgehend vom Anknüpfungswert Erhöhung nach der Staffelung von B.13.7. des Vorschlags der Streitwertkommission (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.) 24. Juni 2013 – 5 Ta 53/13 – |