Nachfolgend die abstrakte Darstellung eines Beitrages von Chab, BRAK-Mitt 2012, 72-73

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einem Urteil des BGH vom 15.12.2011 (IX ZR 85/10, NJW 2012, 673) zum Schadensersatzanspruch eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt und der Verjährung dieses Anspruchs. Wenn ein Rechtsanwalt es versäumt, eine mit Jahresablauf verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, so entstehe der Schaden des Mandanten hiernach am 01. Januar. Der Beginn der Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs liege am Schluss dieses Jahres. Der Verfasser geht näher auf die Entscheidung ein, skizziert den zu Grunde liegenden Sachverhalt und untersucht den Lösungsweg des BGH. Hierbei stellt er auch einen Vergleich zur alten Rechtslage her. Er hält fest, dass hier vom Ergebnis her kein Unterschied zum neuen Recht vorliege, so dass eine Verschiebung um ein ganzes Jahr eintrete und dies im Sinne der ständigen Rechtsprechung konsequent sei. Nach Einschätzung des Autors sei die praktische Relevanz der Entscheidung jedoch nicht sonderlich hoch, da es für die Anspruchsentstehung auf die Kenntnis des Geschädigten von den Anspruch begründenden Umständen ankomme, so dass der Mandant auch die Fehlerhaftigkeit der Beratung kenne müsse. Dies liege jedoch in den allermeisten Fällen erst nach Eintritt der Verjährung vor.

Anwaltshaftung: Beginn der Regressverjährung
Bertin Chab, München
Der Autor ist Rechtsanwalt und bei der Allianz Versicherung München tätig.