LG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2014 – 1 O 189/09 –, juris

Orientierungssatz

1. Die seitens des Insolvenzverwalters geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht sind unbegründet, wenn der Schuldnerin kein Schaden entstanden ist. Denn Schutzzweck des § 266 StGB ist in Bezug auf juristische Personen, deren Vermögen und nicht das der Gläubiger oder der Allgemeinheit. Die Vermögensbetreuungspflicht ist daher in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der Vermögensschädigung erklärt hat. Bei Aktiengesellschaften sind Inhaber des Vermögens die Anteilseigner, so dass es auf deren tatbestandsausschließende Einwilligung ankommt.
2. Dem Insolvenzverwalter kann darüber hinaus die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 266 StGB nicht zugebilligt werden, wenn die Schäden unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht bei der juristischen Person, also der Schuldnerin, sondern bei den Anlegern entstanden sind. Insoweit werden die Gläubigerinteressen durch § 92 InsO hinreichend geschützt.
3. Ein öffentliches Interesse am Erhalt der „Essentialien einer Gesellschaft“, welches der Insolvenzverwalter verfolgen könnte, setzt voraus, dass die Schuldnerin als juristische Person einen legalen Zweck verfolgt. Soweit die Funktion der Schuldnerin jedoch ausschließlich krimineller Natur gewesen ist, kann nicht von einer als Wirtschaftssubjekt am Geschäftsverkehr teilnehmenden Rechtspersönlichkeit gesprochen werden. Dass der ausschließliche Geschäftszweck der Schuldnerin in der Begehung von Straftaten gelegen hat, ergibt sich daraus, dass die Schuldnerin operativ keine Gewinne aufgebaut hat und eine Begleichung der fälligen Zinsen und Rückführung der Inhaberschuldverschreibungen zu keinem Zeitpunkt aus erwirtschafteten Überschüssen, sondern stets aus der weiteren Ausgabe von Schuldverschreibungen erfolgt ist.