Nachfolgend ein Beitrag vom 10.4.2018 von Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 3
Orientierungssätze
1. Die Gehörsrüge der Kindesmutter ist statthaft, da ihr vor Erlass der von ihr angefochtenen Entscheidung keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu der Frage der Beauftragung des Umgangspflegers auch mit der Umgangsbegleitung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.
2. Ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Umgang zusätzlich zu begleiten ist, bedarf dies einer gesonderten Anordnung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.09.2013 – 2 WF 125/13). Nach dem gegenwärtigen Recht kann eine Finanzierung der Kosten professioneller Umgangsbegleitung ausschließlich im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Bewilligung durch das Jugendamt nach Maßgabe der Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.08.2016 – 5 UF 167/16).
3. Da sich das Jugendamt bislang nicht bereit erklärt hat, die Kosten für eine Umgangsbegleitung zu übernehmen, gibt allein der von der Kindesmutter angesprochene Kostenaspekt Veranlassung, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
A. Problemstellung
Das Familiengericht will eine Umgangsbegleitung anordnen. Welche Voraussetzungen müssen dafür in der Person des Begleiters vorliegen?
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das Familiengericht hat einen begleiteten Umgang des Kindes mit dem Vater angeordnet. Der Kindesmutter war vor dem Erlass dieser Entscheidung keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, zur Beauftragung des bereits berufsmäßig bestellten Umgangspflegers mit der Umgangsbegleitung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Kindesmutter hat dagegen (Beschwerde und zudem) Gehörsrüge eingelegt.
Das OLG Köln hat der Rüge stattgegeben.
Da sich das Jugendamt nicht bereit erklärt habe, die durch eine Umgangsbegleitung durch den bestellten Umgangspfleger entstehenden Kosten für eine Umgangsbegleitung zu übernehmen, gebe bereits dieser Kostenaspekt Veranlassung, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Eine Bestellung des Umgangsbegleiters ohne Kostenübernahmeerklärung des Jugendamtes scheide aus.
C. Kontext der Entscheidung
Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 FamFG entsprechend, vgl. § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB. Die Vergütung erhält der Umgangspfleger also über die Justizkasse, d.h. sie zählt zu den Kosten des Verfahrens.
Seine Vergütung kann der berufsmäßige Umgangspfleger aber nur für die ihm durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben, nämlich für die Organisation der Umgänge und für die Mitwirkung bei der Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Durchführung des Umgangs gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB beanspruchen. Die Beauftragung des Umgangspflegers auch mit der Umgangsbegleitung – wie die eines jeden anderen mitwirkungsbereiten Dritten – führt nicht dazu, dass er eine aus der Justizkasse zu entrichtende Vergütung für die Umgangsbegleitung beanspruchen kann, da hierfür anfallende Kosten nicht zu den Verfahrenskosten gehören (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.08.2016 – 5 UF 167/16 – FamRZ 2016, 1787; Dürbeck, ZKJ 2015, 457, 459). Eine Teilnahme- oder Überwachungsaufgabe bei dem Umgang zwischen Elternteil und Kind (= Umgangsbegleitung) ist dem Umgangspfleger nicht zugewiesen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.09.2013 – 2 WF 125/13 – NZFam 2014, 618; KG, Beschl. v. 24.08.2012 – 25 WF 29/12 – FamRZ 2013, 478; Dürbeck, ZKJ 2015, 457, 459).
Nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 u. 4 BGB kann das Familiengericht im Zusammenhang mit der Einschränkung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, wobei Dritter auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein kann. Da sich im Regelfall kein ehrenamtlich (also kostenfrei) tätig werdender Umgangsbegleiter finden lassen wird, hängt die Frage der Umgangsbegleitung in der Praxis ausschließlich von der Bewilligung (und Finanzierung) begleiteter Umgangskontakte durch das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ab. Hierüber hat sich das Jugendamt auf Anfrage des Familiengerichts im familiengerichtlichen Verfahren zu erklären (OVG Saarlouis, Beschl. v. 04.08.2014 – 1 B 283/14 – ZKJ 2014, 488; Dürbeck, ZKJ 2015, 457, 458). Verweigert das Jugendamt die Bewilligung, so hat das Familiengericht nicht die Möglichkeit, das Jugendamt zur Bewilligung der Maßnahme zu verpflichten (Dürbeck, ZKJ 2015, 457, 458). Das Familiengericht darf dann keine Umgangsbegleitung anordnen, ihm bleibt nur die Wahl zwischen der Anordnung unbegleiteter Kontakte oder einem (befristeten) Umgangsausschluss (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.07.2013 – 5 UF 167/13 – ZKJ 2013, 421; OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 UF 244/13 – FamFR 2013, 525; Dürbeck, ZKJ 2015, 457, 459).
D. Auswirkungen für die Praxis
Ein begleiteter Umgang wird dann in Betracht zu ziehen sein, wenn von dem umgangsbegehrenden Elternteil eine Gefahr gegenüber dem Kind ausgeht, z.B. bei pädophilen Neigungen, Alkohol- oder Drogensucht, Entführungsgefahr, aber auch bei nicht verschuldeten Einschränkungen des Umgangsberechtigten, z.B. wegen einer psychischen Erkrankung, bei längerem Kontaktabbruch oder kindesbedingten Ängsten oder sonstigen Beeinträchtigungen (Dürbeck, ZKJ 2015, 457).
Bei Anordnung einer Umgangsbegleitung ist die Kostenfrage durch das Familiengericht zwingend zu klären. Findet sich kein ehrenamtlich Tätiger dafür, muss das Jugendamt befragt werden.
I. Erklärt sich das Jugendamt zur Kostenübernahme bereit, hat das Familiengericht in der Entscheidung
– die Person oder Institution des Umgangsbegleiters namentlich zu benennen (dies kann nicht dem Jugendamt überlassen werden, vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.01.2014 – 5 WF 310/13 – NZFam 2014, 610; Dürbeck, ZKJ 2015, 457, 458);
– in Abstimmung mit dem jeweiligen Begleiter den begleiteten Umgang nach Zeit, Ort und Häufigkeit in vollstreckbarer Art und Weise zu bestimmen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 UF 244/13 – FamFR 2013, 525; Dürbeck, ZKJ 2015, 457, 458; Keuter, JAmt 2011, 373).
II. Wird vom Jugendamt die Bewilligung einer entsprechenden Leistung abgelehnt, so steht betroffenen Elternteilen die Verpflichtungsklage nach Maßgabe der §§ 40, 42 VwGO vor den Verwaltungsgerichten offen (OVG Saarlouis, Beschl. v. 04.08.2014 – 1 B 283/14 – ZKJ 2014, 488; Dürbeck, ZKJ 2015, 457, 458).
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