Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Januar 2015 – 1 U 541/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Bei einer Klausel über eine Entgeltpflicht für einen bargeldlosem Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einer anderen Bank nach Beendigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages mit einem Verbraucher (hier: „Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 EUR“) handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.

2. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren, da ein Kreditinstitut zum bargeldlosen Transfer des Restguthabens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet ist.