Nachfolgend ein Beitrag vom 8.8.2018 von Schöller, jurisPR-VerkR 16/2018 Anm. 2

Orientierungssätze

1. Das erworbene Fahrzeug ist mangelhaft und weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinsichtlich des Schadstoffausstoßes ausgestattet ist.
2. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist entbehrlich, da das angebotene Software-Update nicht geeignet ist, das Fahrzeug ohne Verursachung neuer Mängel nachzubessern. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich auch aufgrund einer Unzumutbarkeit für den Käufer, weil dessen Vertrauen in die Redlichkeit des Herstellers erheblich erschüttert ist und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Termin für eine Nachbesserung in Form des Software-Updates genannt werden konnte.
3. Das Rücktrittsrecht ist nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen, da nicht allein auf die Mängelbeseitigungskosten bezogen auf das Fahrzeug abgestellt werden kann, sondern es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind auch die erheblichen Gesamtentwicklungskosten im Millionenbereich zu berücksichtigen. Gegen eine Unerheblichkeit des Mangels spricht zudem, dass die Beseitigungsmaßnahme der Genehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt bedarf.

A. Problemstellung

Das LG Darmstadt hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Abgasskandals Ansprüche gegen einen herstellergebundenen Händler (Vertragshändler) und/oder den Hersteller bestehen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger verfolgte gegenüber einem Vertragshändler und dem Hersteller unterschiedliche Ansprüche. Gegenüber dem Händler begehrte er Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst Verzugszins, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs. Gegenüber dem Hersteller begehrt der Kläger die Feststellung, dass dieser dem Grunde nach verpflichtet sei, Schadensersatz zu bezahlen.
Beim sog. „Abgas-Skandal“, handelt es sich um Fahrzeuge, welche mit dem Motortyp „EA 189“ ausgestattet sind, und in mehreren Motorvarianten ausgeliefert wurden. Unstrittig war das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen. Gemäß den Feststellungen des Kraftfahrbundesamtes (KBA) war gegenständliches Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, weshalb der Hersteller aufgefordert wurde, diese Abschalteinrichtung zu entfernen, beziehungsweise mittels eines Softwareupdates rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen.
Die Anordnung des KBA stammte vom 15.10.2015, dem Tag, an dem der Sachverhalt bezüglich der unzulässigen Abschalteinrichtung allgemein bekannt wurde. Am 19.07.2016 wurde seitens des klägerischen Prozessbevollmächtigten die Anfechtung des Kaufvertrages und der Rücktritt ohne Nachfristsetzung erklärt. Der Kläger teilte weiterhin mit, dass das betroffene Fahrzeug bei ihm zur Nachbesserung bereitstehe und bat um Mitteilung bis zum 02.08.2016, wann es zum Zwecke der Nachbesserung abgeholt wird.
Mit Schreiben vom 25.07.2016 wurde seitens der Verkäuferin die Rückabwicklung des Kaufvertrags abgelehnt. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass man mit „allen Kräften“ versucht, bei Belassung der Verbrauchswerte und der Fahrleistung, die Abgaswerte entsprechend den Angaben des Kraftfahrtbundesamtes zu ändern.
Seitens des Händlers wurde um „Geduld“ und „Verständnis“ gebeten. Weiter wurde im besagten Schreiben auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit es die eingebaute Software des gegenständlichen Motors betraf. Am 14.10.2016 und 28.03.2017 wurde der Kläger seitens des Herstellers darüber informiert, dass ein Softwareupdate für das klägerische Fahrzeug zur Verfügung steht. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Forderung vor, dass der Schadstoffausstoß und die daraus resultierende Abgasnorm wesentlicher Bestandteil der Werbeaussagen des Herstellers waren und die Einstufung für seine Kaufentscheidung maßgeblich gewesen ist.
Das sog. „Softwareupdate“ sei zudem undurchschaubar und die Nachbesserung für den Kläger nicht nachvollziehbar. Er bestreitet, dass durch das Softwareupdate keine nachteiligen technischen Folgen für das Fahrzeug entstehen, ein Mehrverbrauch von ca. 10% sowie eine Reduzierung der Leistung zu erwarten ist.
Insbesondere werden die Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, eine höhere Geräuschentwicklung sowie eine Laufleistungsverkürzung des Fahrzeugs behauptet. Zudem wird ein merkantiler Minderwert, auch nach Durchführung des Softwareupdates, von mindestens 10% eingewandt. Schließlich ließ sich der Kläger dahingehend ein, dass er dem beklagten Hersteller nicht traut, da er nicht wisse, ob er nicht erneut getäuscht werde. Weiterhin bestreitet der Kläger, dass der Hersteller von der verbauten Motorsteuerungssoftware vor dem 10.09.2015 keine Kenntnis hatte.
Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, der Händler habe sich das arglistige Verhalten des Herstellers zurechnen zu lassen. Der Hersteller sei nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB. Die Einordnung in eine gewisse Schadstoffklasse stelle zudem eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Zudem liegt bei einem Neufahrzeug mit der Einordnung in eine Schadstoffklasse eine Voraussetzung für die Zulassungs- und Genehmigungsfähigkeit vor. Aufgrund dessen sei eine nochmalige Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen. Zudem ist eine Nacherfüllung in Form des sog. „Softwareupdates“ nicht geeignet und für den Kläger unzumutbar. Dies wegen der langen Zeit die der Kläger für die Umrüstung hätte warten müssen, außerdem sei der Mangel schon wegen der Arglist des Herstellers erheblich.
Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gegenüber dem Hersteller begründet der Kläger damit, dass er den Schaden (z.B. merkantiler Minderwert) derzeit noch nicht beziffern kann. So werden in diesem Zusammenhang eventuell drohende steuerliche Schäden als auch der eventuelle Entzug der Typenzulassung sowie der nicht bezifferbare merkantile Minderwert angeführt.
Der beklagte Hersteller und Verkäufer beantragen die Klageabweisung und begründen diese mit der Einrede der Verjährung. Der Vertragshändler ließ sich dahingehend ein, dass er erst im Rahmen der medialen Berichterstattung im September 2015 von der Abgasthematik erfahren hatte.
Die Motivation des Klägers zum Kauf des gegenständlichen Fahrzeugs wurde zudem bestritten. Weiterhin wurde eingewandt, dass gegenständlicher Mangel nicht erheblich ist, da die Nachrüstung ca. eine halbe Stunde dauert und die Kosten sich auf weniger als 100 Euro pro Nachrüstung belaufen. Der Vertragshändler lässt sich zudem dahingehend ein, dass der Hersteller Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB sei, weshalb eine etwaige arglistige Täuschung ihm nicht zugerechnet werden kann. Zudem hätte der Kläger vor Ausübung des Rücktritts eine Nachfrist setzen müssen.
Der Hersteller meinte, dass die Entscheidung die Motorsteuerungssoftware zu verändern von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene getroffen wurde. Die Organe des Herstellers hätten mit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt.
Das LG Darmstadt hat teilweise zugunsten des Klägers entschieden. Dem Kläger wurde eine Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, bei gleichzeitigem Abzug der gezogenen Nutzungen vom Kaufpreis zuerkannt. Das Landgericht hat entschieden, dass sich der Vertragshändler etwaiges arglistiges Täuschen des Herstellers nicht zurechnen lassen muss (LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15; OLG München, Urt. v. 03.07.2017 – 21 U 4818/16). Der Kaufvertrag kann somit nicht gemäß § 123 BGB angefochten werden.
Nach Auffassung des Landgerichts ist der Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß den §§ 346 Abs. 1, 348, 434, 437 BGB indes wirksam. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 BGB gewesen. Es fehlte an der Beschaffenheit welche nach Art der Sache vom Kläger erwartet werden konnte. Ein Durchschnittskäufer könne berechtigterweise erwarten, dass sein Fahrzeug nicht mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei. Er erwarte nicht, dass sein Fahrzeug wegen derartiger Abschalteinrichtungen einer Umrüstung unterzogen werden müsse (LG Saarbrücken, Urt. v. 14.06.2017 – 12 O 104/16 m.w.N.). Eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 BGB sei entbehrlich gewesen, dies schon alleine wegen der Unzumutbarkeit für den Kläger gemäß § 440 BGB.
Das Vertrauen auf die Redlichkeit des Herstellers sei nachvollziehbar erheblich erschüttert. Auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens des Herstellers zum Vertragshändler komme es nicht an. Die Frage der Zumutbarkeit sei einzig und alleine aus dem Blickwinkel des Klägers zu betrachten. Hinzu komme, dass der Vertragshändler noch im Juli 2016 nicht in der Lage war einen Termin für das „Software-Update“ zu nennen. Etwaige Schwierigkeiten bei der Nachrüstung gehen zudem alleine zulasten der Beklagtenpartei und spiele somit bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit i.S.v. § 440 BGB keine Rolle.
Ebenfalls sei ein Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Es sei nach Ansicht des Landgerichts ohne Belang, dass sie die heruntergebrochenen Kosten pro Fahrzeug in einem Bereich liegen, wie er seitens der Beklagtenpartei vorgetragen wurde. Die Beurteilung inwieweit eine Pflichtverletzung unerheblich sei, erfordere eine umfassende Interessenabwicklung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13). Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass der Mangelbeseitigungsaufwand bei unter 1% des Kaufpreises als unerheblich angesehen werden könne (BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04), jedoch sei dies nicht das einzige Kriterium für die Feststellung der Unerheblichkeit. Abzustellen sei auf den Einzelfall, und hier die erheblichen Gesamtentwicklungskosten im Millionenbereich (LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2016 – 301 O 96/16). Bei der Bewertung sei zur berücksichtigen, dass erheblicher Koordinationsaufwand und Kosten, insbesondere auch bei den Händlern für die praktische Umsetzung des „Softwareupdates“ an den einzelnen Fahrzeugen notwendig sei. Auch die Tatsache, dass es sich um einen Mangel handele, der ein behördliches Einschreiten bedurfte, spreche für dessen Erheblichkeit (LG Paderborn, Urt. v. 21.06.2017 – 4 O 415/16). Die Einrede der Verjährung greife im vorliegenden Fall ebenfalls nicht, da der Vertragshändler gemäß § 242 daran gehindert sei diese zu erheben, nachdem er einen Einredeverzicht bis zum 31.12.2017 erklärt hatte.
Bei der Berechnung des Zahlungsbetrages sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km auszugehen. Dies sei die untere Grenze. Andere Gerichte schätzen die Laufleistung auf 300.000 km (LG Dortmund, Urt. v. 06.06.2017 – 12 O 228/16; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.03.2018 – 9 O 2904/17).
Der Annahmeverzug des Vertragshändlers sei gemäß den §§ 293, 295 BGB bejaht worden. Gegenüber dem Hersteller seien indes die beantragten Feststellungen abgelehnt worden. Es fehle dem Kläger am berechtigten Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller dem Grunde nach, somit unbeziffert, feststellen zu lassen. Rückabwicklungsansprüche, wie gegen den Händler wären bezifferbar gewesen.
Es bestehe auch deshalb kein Feststellungsinteresse, weil sich der Kläger rechtswidrig ein Wahlrecht zwischen zwei Alternativen offenhalten möchte. Diese seien in der Rückabwicklung des Vertrages oder ersatzweise in Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gegen den Hersteller zu sehen.

C. Kontext der Entscheidung

Gegenständliche Entscheidung stellt einen Teil des Puzzles dar, in welchem sich die Rechtsprechung zur Abgasproblematik befindet. Ein ganzer Strauß von Ansprüchen und die Probleme der einzelnen Tatbestandsmerkmale werden in der Entscheidung behandelt. Vom Rücktritt bis zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird alles angesprochen. Zwischenzeitlich sind die vertraglichen Ansprüche durch Zeitablauf überholt, da verjährt. Aus diesem Grund stehen zwischenzeitlich die Ansprüche aus deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB im Fokus der Auseinandersetzung. Soweit es einen Überblick über die mehreren 100 Entscheidungen erlaubt, die es bisher gibt, scheint es hier ein Nord-Süd Gefälle dahin zu geben, dass z.B. in Nürnberg grundsätzlich die Ansprüche zur Rückabwicklung innerhalb der deliktischen Ansprüche bisher bejaht wurden, wohingegen diese von anderen OLG-Bezirken abgelehnt werden. Das Problem des Nachweises einer unerlaubten Handlung wird hier damit gelöst, dass von einer sekundären Beweislast des Herstellers ausgegangen wird, welcher dieser nicht nachkommt (LG Dortmund, Urt. v. 06.06.2017 – 12 O 228/16). Klagen auf bezifferten Schadensersatz scheitern meist am substantiierten Sachvortrag zur Schadenshöhe.

D. Auswirkungen für die Praxis

Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr die Vielschichtigkeit und rechtlich komplexe Problematik des VW-Abgasskandals.
Bei der Lösung dieses Problemkreises hilft auch die nunmehr von den Koalitionsparteien beschlossene Musterfeststellungsklage kaum weiter, da hier lediglich auf der „ersten Stufe“ festgestellt werden könnte, in wie weit eine unerlaubte Handlung vorliegt, beziehungsweise nicht.
Der Schaden im Einzelnen müsste im Wege eines weiteren Verfahrens, falls kein Anerkenntnis seitens der Beklagten erfolgt, was nicht anzunehmen ist, festgestellt werden. Wenn man sich hierbei überlegt, dass bei Musterklagen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) Verfahren aus dem Jahr 2000 und 2006 noch nicht erledigt sind, weil beim BGH anhängig (Telekom-Verfahren), läuft eine deliktische Klage nach dem neuen Musterverfahrensgesetz ins Leere. Die Fahrzeuge sind bei der Entscheidung, insbesondere bei deren Rechtskraft, dermaßen in die Jahre gekommen, dass nach Abzug der Nutzungen nichts mehr vom Kaufpreis übrig bleibt.
Bis zum Jahresende wird deshalb noch einiges an Klagen gegen den VW-Konzern auf Rückabwicklung zu erwarten sein, um im Wege der Durchsetzung deliktischer Ansprüche die Fahrzeuge zurückzugeben.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Hier wurde mangels Antrags der Klägerpartei nicht über die Frage entschieden, ob und in welcher Höhe der Händler bzw. der Hersteller bei begründetem Rücktritt den Kaufpreis ab Zahlung zu verzinsen hat.
So hat das LG Paderborn die Anwendung des § 346 Abs. 1 BGB bejaht, wonach die Beklagte (Händler) verpflichtet ist, die ersparten Schuldzinsen herauszugeben. Bei den ersparten Schuldzinsen handelt es sich um mittelbare Rechtsfrüchte, welche bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages herauszugeben sind (vgl. Gaier in: MünchKomm, 6. Aufl. 2012, § 346 Rn. 25).
Zinserträge, die aus einer zu restituierenden Geldsumme tatsächlich erzielt worden sind, müssen somit als Nutzungen herausgegeben werden. Wird die Geldsumme zur Tilgung von Schulden verwandt, so sind die dadurch ersparten Zinszahlungen ebenfalls als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes zu erstatten (vgl. Gaier in: MünchKomm, § 346 Rn. 29; vgl. auch: BGH, Urt. v. 06.03.1998 – V ZR 244/96; OLG Hamm, Urt. v. 05.08.2010 – 28 U 22/10; LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16).
Als Gläubiger des Rückgewähranspruchs steht dem Käufer für die Ermittlung der vom Verkäufer gezogenen Nutzungen zudem ein Auskunftsanspruch zur Seite (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1982 – V ZR 24/82 – NJW 1983, 929). Verweigert der Verkäufer die Auskunft, so hat das Gericht die Möglichkeit, die Zinsen im Wege der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO zu bestimmen (Reinking/Eggert, 9. Aufl. 2005, S. 287, Rn. 455). Diese werden von den Gerichten gemäß § 287 ZPO unterschiedlich hoch geschätzt. Richtig dürften derzeit 4% sein, was dem niedrigen Zinssatz auf dem Kapitalmarkt geschuldet ist (vgl. Gaier in: MünchKomm, § 346 Rn. 29; vgl. auch: BGH, Urt. v. 06.03.1998 – V ZR 244/96; OLG Hamm, Urt. v. 05.08.2010 – 28 U 22/10; LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16).

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