LG Detmold, Urteil vom 08. Juli 2015 – 10 S 27/15 –, juris

Leitsatz

Abiturjahrgang als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Aus den Gründen: Die Beklagte existiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705ff. BGB. Eine solche Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Vertrages, in dem sich mehrere Personen gegenseitig verpflichten, einen gemeinschaftlichen Zweck zu fördern (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Dieser Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form, sondern kann z.B. auch mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor: Unstreitig haben sich mehrere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zusammengefunden, um einen gemeinsamen Zweck – die Organisation der Feierlichkeiten zum Abitur – zu fördern. Ein Name oder eine selbstgewählte Bezeichnung, unter der diese Gesellschaft auftreten sollte, ist keine Voraussetzung für ihre Entstehung.

Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist. Dies ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit eine sog. Außen-GbR vorliegt, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, S. 1056). Vorliegend trat die Beklagte z.B. dadurch im Rechtsverkehr nach außen hin in Erscheinung, dass sie unstreitig ein Hotel für den Abiturball buchte.Die Beklagte ist auch hinreichend genau bezeichnet (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Bezeichnung muss so genau erfolgen, dass kein Zweifel an den Personen besteht, zwischen denen ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 8). Da die Beklagte keinen selbstgewählten Namen oder eine anderweitige Bezeichnung hat, unter der sie am Rechtsverkehr teilnimmt, kann sie z.B. durch die Benennung ihrer Gesellschafter („A, B und C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“), aber auch – wie im vorliegenden Fall – durch eine Sammelbezeichnung, die auf eine gemeinsame Eigenschaft aller Gesellschafter Bezug nimmt, bezeichnet werden. Dies hat vorliegend offensichtlich genügt, damit allen Beteiligten klar war, wer Partei des Rechtsstreits werden sollte.

Dass die Klägerin im Anschluss an diesen Rechtsstreit möglicherweise noch – nämlich dann, wenn kein bzw. kein ausreichendes Gesellschaftsvermögen (z.B. Guthaben auf einem Jahrgangsstufenkonto) zur Verfügung steht – bzgl. einer oder mehrerer natürlicher Personen deren Gesellschaftereigenschaft klären muss, um sie analog § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen zu können, ist wie oben ausgeführt ein Folgeproblem im Vollstreckungsverfahren, das der Zulässigkeit der Klage im Erkenntnisverfahren nicht entgegensteht.