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    Am 1. Mai 2013 ist der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten, den die beiden Länder in einem bilateralen Abkommen Anfang 2010 beschlossen haben. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass dieses Abkommen das Ziel verfolgte, durch die Schaffung eines in Deutschland und Frankreich identischen Wahlgüterstandes Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Ehen mit Auslandsbezug zu schaffen. Gemäß Art. 21 des Abkommens kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union diesem Abkommen beitreten, die Regelungen sind also auch für andere EU-Ländern verfügbar gemacht. Es bleibt abzuwarten, wann und wieviele Länder diese im Kern klugen und ausgewogenen Regelungen im eigenen Land zur Anwendung bringen.


    § 1519 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag

    Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom4 . Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.


    Gemäß Art. 1 des Abkommens steht der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Ehepartnern zur Verfügung, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt. Aktuell sind dies Deutschland und Frankreich. Diesen Güterstand können aktuell also sowohl deutsch-französische, rein französische aber auch rein deutsche Ehepaare mittels notariellem Ehevertrag wählen. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft verhindert rechtliche Probleme, die zuvor durch die französische „Errungenschaftsgemeinschaft“ (la „communauté d’acquêts“, Art. 1400 ff. Code Civil) entstehen konnten, wenn die Ehepartner während des Bestehens des Güterstandes beispielsweise in Deutschland ein Grundstück erworben hatten. Vor Abschluss des Abkommens hatten sich die wenigen mit der Materie vertrauten Rechtsanwälte in der Regel damit beholfen, für das in Deutschland belegene Grundstück deutsches Güterrecht zu vereinbaren. Dieses Gestaltungsmodell war durch Art. 15 EGBGB eröffnet.

    Ungeachtet der familienrechtlichen Ausgangslage bietet die Wahl dises Güterstandes auch einige Gestaltungsoptionen in erbrechtlicher Hinsicht. Umgekehrt können auch gerade erbrechtliche Implikationen der Grund für die auch später noch mögliche Vereinbarung der Wahl-Zugewinngemeinschaft sein.

    Mit der Schaffung eines einheitlichen (Wahl-) Güterrechts zwischen den Vertragsstaaten ergab sich eine erhebliche Erleichterung für die Betroffenen, da bestehende Unklarheiten beseitigt wurden und und die in der Praxis durchaus komplizierten Lösungsmodelle entweder nicht bekannt oder nicht immer frei von Fehlern waren. Für die rein deutsche Gestaltungspraxis bei Eheverträgen erweist sich der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft als regelrechter Schatz. Dieser ist nämlich ähnlich dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im deutschen Recht ausgestaltet, auch in der Wahl-Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt.

    Die Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft erfolgt durch die identischen Umstände wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft. Auch der Zugewinnausgleich erfolgt im Wesentlichen nach den gleichen Kautelen. Der entscheidende Unterschied besteht allerdings darin, dass beim Immobiliarvermögen der Eheleute der Wert angesetzt wird, den die Immobilien am Tag der Beendigung des Güterstandes hatten. Mit dieser Regelung wollten die Vertragsstaaten verhindern, dass eine Steigerung des Wertes des Immobilienvermögens berücksichtigt wird, wenn diese Steigerung nicht auf eine Leistung des Ehegatten zurückzuführen war. Diese Besonderheit veranlasst uns, diesen „neuen“ Güterstand stets dann in Betracht zu ziehen, wenn Immobilienvermögen auf Seiten eines Ehepartners oder bei beiden Ehepartnern zu verzeichnen ist. Nicht selten nämlich führt eine Scheidung dazu, dass dann Notverkäufe realisiert werden müssen, um den anderen Ehepartner auszahlen zu können, obwohl sich der Immobilienbestand selbst nicht geändert hat.

    Wahl-Zugewinngemeinschaft
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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