Das UN-Kaufrecht (UNK; engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; frz.: Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM) vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf.

Das UN-Kaufrecht (hier ein Überblick der Regelungen) findet regelmäßig Anwendung beim Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts. Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein, noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, vgl. Art. 1. Das UN-Kaufrecht findet hingegen keine Anwendung auf Verbraucherverträge, wenn der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war.

UN-Kaufrecht (CISG/UN-K): Synopse ausgewählter Texte

Aktuell stellt die vorstehend verlinkte Datenbank mit ihren 39 Sprachfassungen den umfangreichsten Nachweis des UN-Kaufrechts im Internet dar.
Ein Kaufvertrag ist nach dem CISG als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien. Bei sog. natürlichen Personen ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, während bei juristischen Personen jede unselbständige Außenstelle als Niederlassung in Betracht kommt, sofern sie mit einem Mindestmaß an Kompetenzen ausgestattet ist. Auch das UN-Kaufrecht sieht die Parteiautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form für den Vertragsabschluss.

Bei den häufigsten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem CISG, denjenigen der Leistungsstörungen bei mangelhafter Ware bestehen im UN-Kaufrecht die bekannten Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Eione Besonderheit gibt es jedoch bei der Verjährung, denn Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten.

Bei einem solchen Fall der Leistungsstörung ist natürlich zunächst zu prüfen, ob das CISG vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Auch wenn mehr als 80 % der Importeinkäufe auf der rechtlichen Basis des CISG abgewickelt werden, wird in zahlreichen Fallkonstellationen beispielsweise durch vertragliche Vereinbarungen die Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates vereinbart, dies jedoch gleichzeitig unter (dem zulässigen) ausdrücklichem Ausschluss des CISG. In durch uns geführten Vertragsverhandlungen sind erfahrungsgemäß zentrale Themen in der Regel die Rechtswahl, die Gerichtsstandklausel und etwaige Schiedsgerichtsvereinbarungen. Manchmal kann es sich als sinnvoll erweisen, von dem Handelsgeschäft wegen unkalkulierbarer kaufmännischer (Fixtermine, Vertragsstrafen etc.) oder rechtlicher Risiken, dies insbesondere im Bereich der sog. Leistungsstörungen, Abstand zu nehmen.

Bei einer fehlerhaften oder falschen Lieferung regelt Artikel 45 CISG die „Rechtsbehelfe des Käufers“ und verweist zur weiteren Ausfüllung eben dieser Rechte auf die nachfolgenden Artikel 46 – 52.

CISG-Recht

BGB/HGB

Mängelrüge in „angemessener Frist“ (Art. 39)

Mängelrüge „unverzüglich“ (§ 377 HGB)

Die Rüge- + Untersuchungspflicht kann vertraglich komplett ausgeschlossen werden

Die Rüge- + Untersuchungspflicht kann nicht ausgeschlossen und eingeschränkt werden.

Die Rügepflicht gilt auch beim einseitigen Handelskauf (Firma – Privatperson)

Die Rügepflicht gilt nur beim zweiseitigen Handelskauf (Firma – Firma)

1 Nacherfüllungsversuch

2 Nacherfüllungsversuche durch den Lieferanten (§ 440 BGB)

Tabelle: Sachmangel/Mängelrüge Unterschiede zwischen CISG und BGB (Quelle: Jens Holtmann)