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    Die meisten Familiensachen beginnen mit einer Erstberatung im Familienrecht. Die Erstberatung ist ein punktueller Rechtsrat in einer Angelegenheit. Diese kann also die Vielzahl von Fragestellungen, die oft am Beginn eines familienrechtlichen Vorganges stehen, im Grunde gar nicht abdecken. Gleichwohl bieten wir dies für unsere Mandanten an, solange die Fragestellungen in einem (zeitlich begrenzten) mündlichen Beratungsgespräch erörtert werden können.


    § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:

    “(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.

    Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
    (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.”


    Die genannte Gebühr in Höhe von 190 € versteht sich als Nettogebühr. Hinzu kommt also noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19%, sodass ein Gesamtbetrag in Höhe von 226,10 € als Höchstgrenze im Raum steht. Diese Höchstgrenze gilt jedoch nur für eine mündliche (ggf. auch fernmündliche) Beratung. Kommen zu dem Erstberatungsgespräch weitere Gespräche hinzu oder erfolgt die Beratung schriftlich, können die Kosten höher sein.

    Verfügen Sie nicht über ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe. Ggf. besteht die Möglichkeit, die Erstberatung im Familienrecht bei Ihrer Rechtsschutzversicherung geltend zu machen, sofern eine solche besteht und diese dafür eintrittspflichtig ist.

    Erstberatung im Familienrecht
    Denise HübenthalRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)