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Gesetzliche Grundlagen
Diskriminierung ist die nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen aufgrund von Merkmalen, die er nicht selbst, insbesondere durch seine Leistung, beeinflussen kann. Solche Merkmale sind insbesondere das Geschlecht, die ethnische Herkunft, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, das Alter oder die sexuelle Identität bzw. Orientierung. In dem sog. Antidiskriminierungsgesetz – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – werden Rechtsansprüche der durch dieses Gesetz geschützte Personen u.a. gegen den Arbeitgeber normiert, wenn dieser gegenüber dem Arbeitnehmer gegen eines der gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstößt. Das AGG löste das sog. Beschäftigtenschutzgesetz ab.
Benachteiligung nicht immer Diskriminierung
Aber nicht jede Benachteiligung bedeutet zugleich auch eine Diskriminierung, denn diese Benachteilung kann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Darunter fallen u.a. Fördermaßnahmen zum Ausgleich bereits bestehender Nachteile beispielsweise für Frauen. Unterschiedliche Behandlungen sind auch dann gerechtfertigt, wenn ein gefordertes Kriterium für eine Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, etwa Sprachkenntnisse für eine Sekretärin, Einstellung nur weiblichen Pflegepersonals in gynäkologischer Praxis mit überwiegend muslimischen Patientinnen oder Festlegung eines Höchstalters bei Bewerbungen für Berufe, die körperliche Belastbarkeit erfordern.
Scheinbewerber
Nach Einführung des AGG hat sich die Anzahl der gerichtlichen Verfahren in diesem Bereich signifikant erhöht, was im Grundsatz durchaus zu begrüßen ist. Andererseits jedoch versuchen sog. AGG-Hopper (Scheinbewerber), ihren Lebensunterhalt mit Klagen wegen angeblicher Diskriminierung gegen die stellenausschreibenden Arbeitgeber zu bestreiten. In diesem Bereich „tummeln“ sich leider auch viele arbeitslose Juristen, die dort ein neues lukratives Betätigungsfeld entdeckt zu haben glauben.