Das VG Aachen hat auf die Klage eines Apothekers gegen den Widerruf seiner Approbation entschieden, dass einem wegen Steuerhinterziehung verurteilten Apotheker zwar die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, nicht aber die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs.

Der Kläger hatte in der Zeit von 2009 bis 2012 im Abrechnungssystem seiner Apotheke in Düren eine Manipulationssoftware verwendet. Deswegen war er mit Urteil des AG Aachen vom 28.03.2017 wegen Steuerhinterziehung i.H.v. rund 200.000 Euro zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Daraufhin war ihm die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen worden. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Aachen vom 06.07.2018 abgewiesen (7 K 5905/17). Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden (Az. OVG Münster 13 A 3040/18).

Die Klage gegen den Widerruf seiner Approbation hatte dagegen vor dem VG Aachen Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Straftat, der Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten, dem Ausmaß der Schuld und dem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände sei das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt seien, dass sie die äußerste Maßnahme, die beruflich gegen einen Apotheker verhängt werden könne, nämlich den Widerruf der Approbation, rechtfertigen. Zwar liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemeinen vermögensrechtlichen Pflichten vor. Allerdings gebe es keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das durch einen Widerruf zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient bzw. Kunde in der gesundheitlichen Beratung. Von dem Fehlverhalten seien weder die Abrechnungen gegenüber den Kunden noch die Krankenkassen betroffen. Es sei zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems gekommen. Das sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger habe den Einsatz der „Mogelsoftware“ aus eigenem Antrieb beendet, nach Aufdeckung der Verfehlungen an der Aufklärung mitgewirkt und seine Unrechtseinsicht deutlich gemacht. Er habe bereits ein Jahr vor dem Widerruf den entstandenen Schaden wiedergutgemacht, und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten.

Zudem sei der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis, der für die wirtschaftliche und berufliche Existenz des Klägers weitreichende Folgen haben dürfte, als milderes Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker geeignet, der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibe, und einer Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand entgegenzuwirken.

Die im Urteil der 7. Kammer vom 06.07.2018 getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, stehe der Einschätzung der 5. Kammer nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs besitzt. Die schwerwiegenden Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten würden sich nicht im Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten bewegen.

Gegen das Urteil kann das Land Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Münster entscheidet.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 10.01.2019

Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs trotz Steuerhinterziehung
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