OLG Jena, 19.11.2014 – 1 W 492/14

Amtlicher Leitsatz:

Die Verfahrensgebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens wird auf die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs angerechnet, soweit der Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird und wenn der Rechtsanwalt im selbständigen Beweis- und Hauptsacheverfahren derselbe ist.