BGH, Pressemitteilung vom 26.09.2017
In den drei zur Verhandlung anstehenden Verfahren wendet sich die Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, die sie wegen Fehlens von im Energieausweis angeführten Angaben für unzulässig hält.
Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse.
Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV)*. Sie hat von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in § 16a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen, und sie auf Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch genommen.
Das Landgericht Münster hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; die Landgerichte Bielefeld und München II haben die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz waren alle Klagen erfolgreich. Die Berufungsgerichte haben zwar nicht angenommen, dass die Beklagten als Immobilienmakler zu den nach § 16a EnEV vorgeschriebenen Angaben verpflichtet sind. Bei den gesetzlichen Pflichtangaben anhand des Energieausweises handele es sich aber um wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG**, die die Beklagten den Verbrauchern vorenthalten hätten.
Vorinstanzen:
I ZR 229/16
LG Bielefeld – Urteil vom 6. Oktober 2015 – 12 O 60/15, juris
OLG Hamm – Urteil vom 4. August 2016 – I-4 U 137/15, GRUR-RS 2016, 18637
und
I ZR 232/16
LG Münster – Urteil vom 25. November 2015 – 021 O 87/15, GRUR-RS 2015, 20957
OLG Hamm – Urteil vom 30. August 2016 – I-4 U 8/16, GRUR-RR 2017, 23
und
I ZR 4/17
LG München II – Urteil vom 3. Dezember 2015 – 2 HK O 3089/15, IBRRS 2016, 0145
OLG München – Urteil vom 8. Dezember 2016 – 6 U 4725/15, ZfIR 2017, 236
Karlsruhe, den 26. September 2017
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