LG Karlsruhe, Beschluss vom 02. April 2014 – 20 T 19/13 –, juris

Orientierungssatz

Sofern die Erbin die auf Antrag des Nachlassgläubigers durch das Nachlassgericht festgesetzte Inventarfrist versäumt, besteht eine unbeschränkte Erbenhaftung, welche auch nicht durch ein danach folgendes Nachlassinsolvenzverfahren entfällt.