BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – III ZR 10/12 –,  juris


Leitsatz

1. Wird ein Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede geschlossen, können bei Erstellung eines offenbar unrichtigen Gutachtens auch der anderen Partei unmittelbare (werk-)vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Schiedsgutachter zustehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juni 1994, II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314).(Rn.18)
2. Dem Eintritt eines ersatzfähigen Schadens steht dabei nicht entgegen, dass von dem Auftraggeber des Schiedsgutachters gemäß § 319 Abs. 1 BGB gerichtliche Neubestimmung der Leistung beziehungsweise Zahlung verlangt werden kann, die den eingetretenen Vermögensnachteil möglicherweise ausgleichen könnten.(Rn.21)

Tatbestand

Die Klägerin, eine Vertragshändlerin der B. AG, verlangt von den Beklagten – der Sachverständigenorganisation für den Automobilbereich D. und deren Tochterunternehmen – Schadensersatz wegen der Erstellung angeblich fehlerhafter Fahrzeugbewertungen.
Die Klägerin schloss mit der B. -Leasing GmbH (im Folgenden: B. L) eine „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“ vom 30. September/2. Oktober 2003 nebst einer Zusatzvereinbarung. Gegenstand der Vereinbarung war die Vermittlung von Leasinganträgen von Kunden der Klägerin. Nach Beendigung von ihr vermittelter Leasingverträge war die Klägerin verpflichtet, die zurückgegebenen Fahrzeuge, die sogenannten Leasingrückläufer, auf entsprechende Anforderung von der B.   L anzukaufen. Bei der – in der Zusatzvereinbarung modifizierten – Berechnung des Kaufpreises sollte maßgeblich auf den Händlereinkaufspreis abgestellt werden, der nach Ziffer 5.4.1 der Vereinbarung „derzeit von D. aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der B. L ermittelt“ werden sollte. Dazu sollten die zur Bewertung erforderlichen Daten von der B. L per Computer an die D. übertragen werden, das Bewertungsgutachten sollte dem (Rück-)Käufer ausgehändigt werden. Eine ähnliche Vereinbarung über Leasinggeschäfte schloss die Klägerin auch mit der A. GmbH (im Folgenden: A. ), bei der es sich ebenfalls um ein Tochterunternehmen der B. Group handelt.
Grundlage für die Mitwirkung der Beklagten bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises ist eine zwischen dem Beklagten zu 2 und der B.   L geschlossene Vereinbarung vom 31. Juli/5. August 1987 (im Folgenden: EDV-Verbund-Vertrag), nach dem eine Datenfernleitung zwischen dem Hausrechner der D. und der B. L eingerichtet wird, über die die B. L sogenannte „B. -Leasing-Kurzbewertungen“ zum Zwecke der Abrechnung von Leasingverträgen abrufen können sollte. Ziffer 3.1 dieses Vertrags weist unter anderem darauf hin, dass nur Rechendaten druckaufbereitet gemäß D.  -Spezifikation übertragen werden, die Bewertung aufgrund von Anwendervorgaben erfolge und eine D. -Ing.-Leistung nicht in Anspruch genommen werde.
Gemäß diesen Vereinbarungen wurden in einer Vielzahl von Fällen die Händlereinkaufspreise ermittelt. Entsprechende Schriftstücke sind mit „Bewertungsgutachten/Rechendaten“ überschrieben und weisen als Absender und Empfänger in der Kopfzeile die B.   L aus, während in der Fußzeile die Adresse der Beklagten zu 1 aufgeführt ist. Auf der Grundlage der so ermittelten Händlereinkaufspreise übten die B.   L und die A.     ihr Andienungsrecht aus und schlossen mit der Klägerin entsprechende Kaufverträge.
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, im Zeitraum von Januar bis November 2008 nicht marktgerechte Händlereinkaufspreise ermittelt zu haben. Dadurch sei ihr ein Schaden von insgesamt 141.713,47 € entstanden. Sie hat in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, dass sie in den Schutzbereich des EDV-Verbund-Vertrags einbezogen sei und sie deshalb unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den Beklagten Schadensersatz verlangen könne.
Das Landgericht hat sich die Rechtsauffassung der Klägerin zu eigen gemacht und den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten ist dieses Grundurteil abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. …

Anmerkung: Der Volltext des Urteils ist unter juris abrufbar. Neben den allgemeinen handels- und kaufrechtlichen Bezugspunkten hat dieser Fall jedoch auch Auswirkungen im Bereich des sog. Pferderechts, insbesondere den sog. Ankaufsuntersuchungen, wie weitere Ausführungen in den Entscheidungsgründen des o.g. Urteils zeigen:

„Der Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls von der B. L oder der A. Rückerstattung der gezahlten Kaufpreise verlangen kann, soweit diese die bei Zugrundelegung marktgerechter Händlereinkaufspreise geschuldeten Beträge übersteigen, und durch eine Realisierung dieser Ansprüche der verursachte Vermögensverlust möglicherweise ausgeglichen werden könnte, hindert indes nicht den Eintritt eines ersatzfähigen Schadens. Vielmehr steht es der Klägerin, die neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten noch einen anderen, zum Ausgleich des Schadens führenden Anspruch gegen einen Dritten haben könnte, grundsätzlich frei, den Schuldner, gegen den sie vorgehen möchte, auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 – IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806). Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, die den von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, schließen die Annahme eines Schadens im Verhältnis zwischen ihnen und den für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigungen führen könne. Dies folgt aus der Regelung des § 255 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2001 – IX ZR 62/00, NZI 2001, 544, 546 und vom 15. April 2010 – IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961, Rn. 28 mwN). Dementsprechend ist – der vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar – der durch Fehler eines Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes geschädigte Käufer nicht verpflichtet, zur Beseitigung oder Minderung seines Schadens zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 f).“

Schiedsgutachtervertrag: Werkvertragliche Schadensersatzansprüche der nicht am Gutachtervertrag beteiligten Partei gegen den Schiedsgutachter wegen offenbarer Unrichtigkeit des Gutachtens
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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