Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01. Oktober 2014 – 7 K 1520/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Bei einem Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils gegen Abfindungsleistung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG kann der Erbe von seinem Erwerb nur den tatsächlich geleisteten Abfindungsbetrag als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5  Nr. 2 ErbStG abziehen.

2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 126/14).