Die EU-Finanzminister haben sich am 12.03.2019 auf von der EU-Kommission vorgeschlagene Maßnahmen geeinigt, um die Mehrwertsteuer-Vorschriften für den Online-Warenhandel zu vereinfachen und um zu gewährleisten, dass Online-Marktplätze zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen.
Dies soll den Mitgliedstaaten helfen, die 5 Mrd. Euro an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr in dieser Branche entgehen (und die bis 2020 auf 7 Mrd. Euro ansteigen dürften).
Unternehmen aus Drittländern, einschließlich solcher, die Warenlager (sog. Erfüllungszentren) in der EU nutzen, können Gegenstände über Online-Marktplätze an Verbraucher in der EU verkaufen. Für die Steuerbehörden könne es jedoch schwierig sein, die auf diese Gegenstände fällige Mehrwertsteuer zu erheben.
Die vereinbarten Vorschriften sollen ausführlicher regeln, in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass Online-Marktplätze solche Lieferungen unterstützen, und in welchen nicht. Dies hänge davon ab, ob die Online-Marktplätze die Bedingungen für die Lieferung festlegen und ob sie an der Bezahlung oder der Bestellung und Auslieferung der Gegenstände beteiligt sind. Die Vorschriften regeln, welche Art von Aufzeichnungen Plattformen führen müssen, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU unterstützen.
Gemäß den im Dezember 2017 vereinbarten Maßnahmen gelten Online-Marktplätze als Verkäufer, wenn sie den Verkauf von Gegenständen im Wert von weniger als 150 Euro durch ein Unternehmen aus einem Drittland an Verbraucher in der EU über ihre Plattform unterstützen. Wichtig sei, dass die Vorschriften auch gelten, wenn Unternehmen aus Drittländern Online-Plattformen nutzen, um Waren aus „Erfüllungszentren“ in der EU – unabhängig von ihrem Wert – zu verkaufen, sodass die Steuerbehörden die auf diese Verkäufe anfallende Mehrwertsteuer erheben können. Die Online-Plattformen werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen über die von Unternehmen über die Plattform abgewickelten Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen zu führen.
Ein neues MwSt.-System für Online-Verkäufer
Die vereinbarten Durchführungsbestimmungen sollen auch gewährleisten, dass das neue MwSt.-System für alle Unternehmen, die Gegenstände online verkaufen, 2021 in Kraft treten kann. Mit den Vorschriften wird das System um neue Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Online-Unternehmen die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.
Über das aktualisierte elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die „einzige Anlaufstelle“, das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren MwSt-Pflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen.
Ohne das Portal wäre eine MwSt-Registrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das bezeichnen Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel. Das System existiert für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen bereits seit 2015 und funktioniert gut.
Nächste Schritte
Die neuen Vorschriften können nach Abgabe der beratenden Stellungnahme durch das Europäische Parlament endgültig erlassen werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch bereits auf der Grundlage der am 12.03.2019 angenommenen Vorschriften beginnen, ihre IT-Systeme auszubauen.
Die neuen MwSt-Vorschriften gelten ab dem 01.01.2021; die Mitgliedstaaten haben bis Ende 2020 Zeit, die neuen Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen, die die erweiterte MwSt-Anlaufstelle in Anspruch nehmen möchten, können sich ab 01.01.2020 in den Mitgliedstaaten registrieren lassen.
Weitere Informationen
Die Maßnahmen beruhen auf dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum“ –, den die Kommission im April 2016 vorgelegt hatte.
Das gemeinsame MwSt-System spielt eine wichtige Rolle im EU-Binnenmarkt. Die Mehrwertsteuer ist eine wichtige und wachsende Einnahmequelle in der EU. Im Jahr 2015 betrugen die MwSt-Einnahmen mehr als 1 Bio. Euro (d. h. 7 Prozent des BIP der EU). Darüber hinaus stellt die Mehrwertsteuer eine Eigenmittelquelle der EU dar.
juris-Redaktion
Quelle: EU-Aktuell v. 12.03.2019
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