LG Kassel, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 3 T 170/14 –, juris

Leitsatz

Prozesskostenhilfe für den Antrag einer Miterbin auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann nicht bewilligt werden. Die in § 4a InsO für die Bewilligung von Kostenhilfe niedergelegten Voraussetzungen sind im Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfüllt, weil keine Restschuldbefreiung angestrebt wird, auch scheidet ein Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 114ff. ZPO aus.