FG Münster, Urteil vom 16. April 2015 – 3 K 1402/12 F –, juris

Orientierungssatz

1. Fondsgesellschaften erzielen regelmäßig keine gewerblichen Einkünfte sondern solche aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG (so auch Urteil des FG München vom 09.06.2007 13 K 2602/03) .

2. Für die Wertfeststellung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer fungiert § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG als Auffangtatbestand. Das bedeutet, dass eine Wertermittlung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft erfolgen muss. Eine Bewertung des Anteils an sich – angelehnt an § 11 BewG – mit dem Kurswert des Zweitmarkts oder mit einem nach den Ertragsaussichten anhand der erwartbaren Auszahlungen auf den Anteil geschätzten Wert kommt dagegen ebenso wenig wie eine Saldierung in Betracht.