BGH, Pressemitteilung vom 07.09.2017
Die Staatsanwaltschaft hat den beiden Angeklagten, die in den Jahren 2003 bis 2005 als leitende Finanzbeamte im Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter anderem mit Fragen der Gewährung von Investitionszulagen für förderungswürdige Bauvorhaben befasst waren, Untreuehandlungen zur Last gelegt. Sie sollen durch die Erteilung von Weisungen an ihnen nachgeordnete Finanzbeamte zur unberechtigten Auszahlung von Investitionszulagen beigetragen haben.
Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht Schwerin die Angeklagten freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch sein heutiges Urteil verworfen hat. Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, an der es hier fehlt. Zwar obliegt dem Finanzbeamten eine Vermögensbetreuungspflicht für das Fiskalvermögen. Soweit der Gesetzgeber jedoch die Prüfung außersteuerlicher Voraussetzungen auf andere Behörden übertragen hat, ist der Finanzbeamte an deren Entscheidung gebunden. Im vorliegenden Fall waren die Finanzbeamten nach dem Investitionszulagengesetz 1999 neben der Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen nur zur Prüfung von Existenz und Wirksamkeit der von den Gemeinden ausgestellten Bescheinigungen zur Belegenheit des Grundstücks verpflichtet, nicht aber zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Soweit den Finanzbeamten durch das Bundesministerium der Finanzen vorgegeben war, in Zweifelsfällen die ausstellende Behörde zu einer Überprüfung ihrer Entscheidung zu veranlassen, handelte es sich nicht um eine strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht.
Karlsruhe, den 7. September 2017
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