BFH, Beschluss vom 30. März 2015 – VII B 3/15 –, juris

Leitsatz

NV: Die dem Steuerberater obliegende Darlegungslast, Umstände zu belegen, die den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall widerlegen, erstreckt sich nicht nur auf den Nachweis von Vermögensgegenständen, sondern auch darauf, dass diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen.

Anmerkung: Auch hier hat ein in Vermögensverfall geratener Steuerberater versucht, den Widerruf der Zulassung aus eben diesen Gründen noch zu vermeiden. Das Finanzgericht wies die gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage ab. Die mit den Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis verbundene gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung hätte er mit seinen Gläubigern keine Vereinbarungen zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen getroffen. Vorliegend sei eine Gefährdung von Mandanteninteressen auch anzunehmen, weil dem Finanzamt erhebliche Steuerforderungen gegen den Kläger zustünden. Schließlich hätten auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, zu dem der Kläger noch mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen sei, keine neuen Gesichtspunkte vorgelegen, die einen Anspruch des Klägers auf sofortige Wiederbestellung hätten begründen können. Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern seien immer noch nicht zustande gekommen. Auch die vom Kläger behaupteten Werte von Vermögensgegenständen begründeten keinen Anspruch auf Wiederbestellung, denn sie seien bislang nicht derart liquidiert, als dass der Kläger sie zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten einsetzen könnte.

Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück und führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass sich die dem Steuerberater  obliegende Darlegungslast nicht nur auf den Nachweis von tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten erstrecke, sondern auch darauf, dass diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen.