LG Köln, Urteil vom 26. November 2014 – 18 O 12/14 –, juris
Orientierungssatz
1. Soweit sich der Werkunternehmer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, Türen in bestimmten Maßen herzustellen, zu liefern und beim Endkunden einzubauen, ist der Einbau der Türen von untergeordneter Bedeutung und stellt sich als Nebenleistung dar, mit der Folge, dass Kaufrecht anzuwenden ist. Auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Werklieferungsvertrag sind die Vorschriften über den Handelskauf anzuwenden, wenn es sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt, so dass die gelieferten Türen als genehmigt anzusehen sind, wenn Mängel der Türen nicht unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Werkunternehmer gerügt werden.(Rn.27)(Rn.28)(Rn.29)
2. Bei einem Handelskauf trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch dann, wenn der Unternehmer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten liefert. Insofern hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass der die Ware in Empfang nehmende Dritte ihn sobald wie möglich über Mängel der Ware unterrichtet, so dass es entscheidend auf die Kenntnis des Dritten ankommt.(Rn.32)
Anmerkung: Das Verfahren wurde durch die Kanzlei OEHLMANN für das beklagte Thüringer Unternehmen obsiegend geführt.
Nachtrag: Auch die Berufungsinstanz wurde durch unsere Kanzlei gewonnen – vgl. diesen Beitrag