Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Witwe eines bekannten ehemaligen Frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist.
Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach dem am 17. Oktober 2010 verstorbenen Erblasser. Dieser schloss im Jahr 2002 mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Erbvertrag, in dem unter anderem die von ihm errichtete Stiftung, die Beklagte, als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser am 30. Juli 2009 die Klägerin und bestimmte sie mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung zu seiner Alleinerbin. Mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 erklärte er die Anfechtung des Erbvertrages und bat den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht, wobei folgender Zusatz eingefügt ist: „Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht.“ Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bat der vom Erblasser eingesetzte Generalbevollmächtigte den Notar, namens des Erblassers, die Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung sei unwirksam. Auch die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln (Begebung der Anfechtungserklärung), unterliege dem Beurkundungser-fordernis nach § 2282 Abs. 3 BGB.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des Erbvertrages Alleinerbin des Erblassers geworden ist, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.
Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Erblasser hat die Anfechtung des Erbvertrags mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 wirksam erklärt. Die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, musste nicht gesondert notariell beurkundet werden. Nur die Erklärung der Anfechtung bedarf nach dem Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB, dessen Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik der notariellen Beurkundung, nicht hingegen deren Begebung. Die Beweisregel des § 416 ZPO, nach der eine vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind, erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch dann, wenn deren Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll.
Urteil vom 10. Juli 2013 – IV ZR 224/12
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. September 2011 – 2-05 O 30/11
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Juni 2012 – 7 U 221/11
Karlsruhe, den 10. Juli 2013
§ 2282 Abs. 3 BGB
Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 416 ZPO
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501