Der BGH hat entschieden, dass ein Zahnarzt für seine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ werben darf.

Der beklagte Zahnarzt hatte seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als „Praxisklinik“ bezeichnet. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten. Der klagende Verband verlangte vom Zahnarzt, dies zu unterlassen. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen. Der Beklagte argumentierte, der Verbraucher verstehe „Klinik“ lediglich in dem Sinne, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe.
Das OLG Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden.

Der BGH hat die Beschwerde des Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der Verbraucher erwarte von einer „Praxisklinik“ mehr, als dass dort gegebenenfalls auch umfangreiche Operationen vorgenommen werden. Vielmehr werde er sich von dieser zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine, wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht versprechen. Genau hiermit präsentiere sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchte, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Vorinstanz
OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2018, I-4 U 161/17

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs v. 26.10.2018

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