Nachfolgend ein Beitrag vom 30.1.2018 von Schmid, jurisPR-FamR 2/2018 Anm. 1

Leitsatz

Zum Umfang der Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf die Wirksamkeit früherer Verfügungen von Todes wegen.

A. Problemstellung

Das OLG München beschäftigt sich im vorliegenden Fall mit dem Umfang der Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die 2009 verstorbene Erblasserin hatte zusammen mit ihrem Ehemann 1999 zunächst ein Testament errichtet in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und sodann 2009 ein weiteres Testament errichtet in dem sich die Ehegatten ebenfalls gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Söhne zu Erben des Letztversterbenden bedacht haben.
Der Ehemann ging im Jahre 2015 eine eingetragene Partnerschaft ein, in deren Folge er mit notarieller Urkunde die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder aus dem Testament von 2009 wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten hat. In dieser Urkunde heißt es auszugsweise: „Mit wirksamer Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung der Kinder in dem gemeinschaftlichen Testament entfallen auch sämtliche letztwilligen Verfügungen von Todes wegen, die hierzu wechselbezüglich sind. Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll. Steht die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im Verhältnis zur Erbeinsetzung von Herrn B. (Ehegatte) durch seine Ehefrau im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit, entfällt bei Wirksamkeit der Anfechtung auch die Erbeinsetzung von Herrn B. durch seine verstorbene Ehefrau und damit dessen Alleinerbenstellung. Liegt keine anderweitige letztwillige Verfügung der Ehefrau vor, tritt (rückwirkend) auf den Todestag gesetzliche Erbfolge ein, was eine Erbengemeinschaft von Herrn B. mit seinen beiden Kindern zur Folge hat.“
Das Nachlassgericht hat in der Folge (nach dem Erbfall Ehefrau) einen Erbschein erteilt, der den Ehemann zu 1/2 und die beiden gemeinschaftlichen Kinder zu je 1/4 als Erben ausweist. Daraufhin erklärte der Ehemann die Anfechtung seiner vorbeschriebenen Anfechtungserklärung und regte die Einziehung des Erbscheins an. Dem ist das Nachlassgericht nicht nachgekommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG München als unbegründet zurückgewiesen.
1. Das Oberlandesgericht führt dazu zunächst aus, dass das Testament aus dem Jahr 2009 gemäß § 2079 BGB bezüglich der Schlusserbeneinsetzung wirksam wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten (eingetragener Lebenspartner) entsprechend den §§ 2281 ff. BGB nach dem Tod der Ehefrau angefochten wurde (OLG München, Beschl. v. 10.02.2015 – 31 Wx 427/14 – ZEV 2015, 474). Allerdings sei gleichzeitig die Alleinerbeinsetzung des Beschwerdeführers weggefallen. Denn die Schlusserbeinsetzung sei jeweils nach Auslegung des Testaments wechselbezüglich zur Alleinerbeinsetzung des jeweils anderen Ehegatten. Insbesondere habe der vorversterbende Ehegatte (hier die Ehefrau) ersichtlich ein Interesse daran, dass seine Alleinerbeinsetzung mit der bindenden Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder durch den anderen Ehegatten „steht und fällt“. Die Beseitigung der Schlusserbeinsetzung durch wirksame Anfechtung gemäß § 2079 BGB führe mithin dazu, dass gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des Beschwerdeführers als Alleinerbe durch seine Ehefrau nichtig ist (Musielak in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 45).
2. Den Verlust dieser Alleinerbenstellung könne der Beschwerdeführer mangels Irrtums nicht dadurch beseitigen, dass er die Anfechtung der Schlusserbeinsetzung der Abkömmlinge angefochten hatte. Denn der beurkundende Notar hätte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit wirksamer Anfechtung der Schlusserbeinsetzung auch sämtliche Verfügungen, die hierzu wechselbezüglich seien, entfallen.
3. Nach dem Oberlandesgericht lässt sich die Alleinerbenstellung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Testament von 1999 herleiten. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass nach erfolgreicher Anfechtung eines Testaments ein früheres oder späteres Testament, das wegen einer wechselbezüglichen Verfügungen an sich nichtig ist, Wirksamkeit erlangt (RG, Urt. v. 09.03.1907 – V 329/06 – RGZ 65, 270; RG, Urt. v. 06.11.1930 – IV 82/30 – RGZ 130, 213; Musielak in: MünchKomm BGB, § 2271 Rn. 45; Kanzleiter in: Staudinger BGB, § 2271 Rn. 76), allerdings sei das Testament von 1999 wirksam durch das aus 2009 widerrufen worden. Dies ergebe die Auslegung des letzteren Testaments, nach der die Erblasserin die Alleinerbenstellung ihres Ehemannes nur dann und insoweit aufrechterhalten wollte, wenn dieser im Gegenzug die gemeinsamen Kinder als seine Schlusserben einsetzt.
4. Schließlich führt das Gericht aus, dass dieser Widerruf (der Alleinerbeisetzung des Beschwerdeführers im Testament aus dem Jahre 1999) von der Anfechtung des Testaments aus dem Jahre 2009 unberührt bleibt. Denn gemäß § 2270 Abs. 1 BGB würden durch die wirksame Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung grundsätzlich alle mit ihr im Abhängigkeitsverhältnis stehenden Verfügungen des anderen Ehegatten gleichfalls unwirksam (OLG München, Beschl. v. 10.02.2015 – 31 Wx 427/14 – ZEV 2015, 474, 475; Weidlich in: Palandt, BGB, § 2271 Rn. 33). Der Widerruf der Alleinerbeinsetzung des Ehemanns im Testament von 1999 sei aber eine einseitige Verfügung, die nach § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich und deshalb auch nicht von der Nichtigkeitsfolge des § 2270 Abs. 1 BGB betroffen sein könne.

C. Kontext der Entscheidung

Nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB liegt im Zweifel Wechselbezüglichkeit vor, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn einem Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. Auf diese Zweifelsregelung kommt es allerdings erst an, wenn und soweit nicht bereits die Auslegung der entsprechenden Verfügungen zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.03.2005 – 1Z BR 106/04 – FamRZ 2005, 1931, 1932). Das Oberlandesgericht legt das gemeinschaftliche Testament vom 2009 nachvollziehbar dahingehend aus, dass die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder jeweils wechselbezüglich zur Alleinerbeneinsetzung des jeweils anderen Ehegatten war.
Die Anfechtung der (wechselbezüglichen) Schlusserbeneinsetzung gemäß § 2079 BGB muss dann gemäß § 2270 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten führen. Unberührt von der Anfechtung bleiben nach den Ausführungen des Gerichts nachvollziehbar die einseitigen getroffenen Verfügungen, also in diesem Fall den Widerruf der Alleinerbeinsetzung in dem ursprünglichen Testament von 1999.

D. Auswirkungen für die Praxis

Zu beachten ist, dass ein gemeinschaftliches Testament gemäß § 2079 BGB hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung wirksam wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten (z.B. neuer Ehegatte/Lebenspartner) entsprechend den §§ 2281 ff. BGB nach dem Tod des Erstversterbenden angefochten werden kann (OLG München, Beschl. v. 10.02.2015 – 31 Wx 427/14 – ZEV 2015, 474). Bei der Testamentsgestaltung sollten – sofern gewünscht – die Testierenden hinsichtlich der Verfügungen für den ersten und den zweiten Erbfall auf ihr Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB für den Fall des Vorhandenseins oder Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter verzichten und insofern auch das Anfechtungsrecht Dritter ausschließen.
Kommt eine Anfechtung in Betracht, sollten – wie der entschiedene Fall zeigt – unbedingt Wirkung bzw. Umfang im Detail vorher geprüft werden: Mit wirksamer Anfechtung einer Verfügung entfallen (nur) sämtliche hierzu wechselbezügliche Verfügungen, einseitige Verfügungen bleiben unberührt. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere beachtet werden, dass bereits die entsprechende Auslegung im Zusammenhang mit Wechselbezüglichkeit in der Praxis erhebliche Probleme bereiten kann.

Wirkung der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testamentes durch den überlebenden Ehegatten
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Wirkung der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testamentes durch den überlebenden Ehegatten
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.