LG Kleve, Teilurteil vom 09. Januar 2015 – 3 O 280/14 –, juris

Leitsatz

Ein in einer notariellen Urkunde verkörpertes Nachlassverzeichnis, für dessen Erstellung die Erben den Notar nach dem Inhalt der Urkunde nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragten, stellt kein notarielles Nachlassverzeichnis i.S.d. § 2314 BGB dar.

Anmerkung:

Diese eigentlich selbstverständliche Feststellung scheint offenkundig nochmals gerichtlich bestätigt werden zu müssen. Wir erleben es immer wieder in der täglichen Praxis, dass selbst an Anwälte tätige Notare lediglich die Erklärungen der Erben beurkunden und dann felsenfest davon überzeugt sind, dass dies die Voraussetzungen für ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB erfüllt seien. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Vielmehr muss der Notar den Nachlass aufgrund eines entsprechenden Auftrages der Erben in Eigenverantwortung ermitteln und das Ergebnis der Ermittlung in der notariellen Urkunde niederlegen. Dabei handelt es sich um eine ganz andere „Qualität“, denn der Notar haftet ggf. auch für falsche Angaben.