OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 19 W 67/14 –, juris

Leitsatz

1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten – hier: des Notars – notwendig ist.
2. Zwar fallen Verzögerungen bei der Arbeit der Notariate grundsätzlich nicht den jeweiligen Antragstellern zur Last. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs – hier: eines Auskunftsanspruchs -, so obliegt es ihnen nicht nur auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken (BGH vom 18. Dezember 2008, I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Tz. 12; vom 27. November 2008, I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Tz. 12), sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.