OLG München, Urteil vom 14. Mai 2014 – 7 U 2983/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Das in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Vermächtnis hinsichtlich eines „Sparguthabens“ ist dahingehend auszulegen, dass es sich nicht auf ein Girokonto, sondern auf ein Festgeldkonto erstreckt.

2. Der unter der auflösenden Bedingung der Rückübertragung eines zu Lebzeiten zugewendeten Grundstücks an den Erblasser (hier: nach dem Tod des begünstigten Abkömmlings) erklärte Pflichtteilsverzicht wird bei Eintritt der Bedingung unwirksam.