Das LG Magdeburg hat entscheiden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform „Amazon“ keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG darstellt.

Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sog. Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke. Ein Apotheker aus München als Mitbewerber hat den Beklagten darauf verklagt, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.

Das LG Magdeburg hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2012 (Urt. v. 18.10.2012 – 3 C 25/11) zu berücksichtigen, wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist. Wenn aber grundsätzlich „Internetapotheken“ erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform – wie amazon.de – wählen.

Die Handelsplattform vermittele auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgten. Der Beklagte betreibe aber eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten. Ein Gesetzesverstoß liege auch nicht darin, dass es bei amazon.de Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gebe. So weise das Verkäuferprofil auf amzon.de 100% – 511 positive Bewertungen in den letzten zwölf Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite könne aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handele. Damit habe der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung hiergegen Berufung beim OLG Naumburg einlegen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg v. 18.01.2019

Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Andrea KahleRechtsanwältin

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