BGH, Urteil vom 02. Juli 2015 – III ZR 149/14 –, juris

Leitsatz

1. Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (Bestätigung von BGH, Urteile vom 24. März 2011, III ZR 81/10, WM 2011, 874 und vom 22. September 2011, III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111).

2. Bei der eingeschränkten Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge handelt es sich um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2011, III ZR 81/10, WM 2011, 874).