BGH, Pressemitteilung vom 03.05.2018
Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für eine in Selbsthilfe gebuchte Ersatzreise in Anspruch.
Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in die Karibik für die Zeit vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamtpreis von 4.998 €. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Davon erfuhren sie am 13. November 2015.
Die Eheleute unternahmen in dem gebuchten Zeitraum eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 € entstanden.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 3.685,20 € sowie einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,84 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 887,95 € als Ersatz für durch die Ersatzreise entstandener Mehrkosten sowie auf Freistellung von weiteren 82,70 € Rechtsanwaltskosten zuerkannt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten im von den Vorinstanzen nicht zuerkannten Umfang weiter, während die Beklagte mit der Anschlussrevision die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils anstrebt, soweit die Berufung der Klägerin Erfolg hatte.
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 17. Februar 2017 – 4 O 124/16
OLG Köln – Urteil vom 19. Juli 2017 – 16 U 31/17
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