LG Bonn, Teilurteil vom 08. Dezember 2014 – 1 O 147/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Einer Erbengemeinschaft steht gegen den Testamentsvollstrecker ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des verwalteten Nachlasses gemäß § 2218 i.V.m. §§ 666, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB zu.

2. Kommt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht zur umfänglichen Auskunft und Rechnungslegung über die Nachlassverwaltung nicht vollständig nach, so ist der Anspruch der Erbengemeinschaft nicht durch Erfüllung erloschen. Der Testamentsvollstrecker kommt seiner vollständigen Pflicht zur Auskunftserteilung nicht notwendigerweise nach, wenn er auf die Auflistung der zum Nachlass gehörenden wesentlichen Verbindlichkeiten im Teilauseinandersetzungsvertrag verweist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn im Teilauseinandersetzungsvertrag lediglich die wesentlichen Verbindlichkeiten genannt werden.