OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014 – I-3 Wx 54/13, 3 Wx 54/13 –, juris

Leitsatz

Ist die Willensbekundung, die Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ohne Weiteres einseitig abänderbar zu gestalten, weder innerhalb noch außerhalb des Testaments objektiviert, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, wonach Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen ist, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken.

Orientierungssatz

Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung, in der sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, weitere Regelungen nicht und lässt sich ein auf Ausschließung der Wechselbezüglichkeit gerichteter Wille der Eheleute nicht anhand greifbarer Tatsachen feststellen, so verbleibt es bei der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB.