LG Flensburg, Beschluss vom 19. März 2007 – 2 O 302/06 –, juris


Leitsatz

Das Interesse an der Herausgabe einer Zuchtbescheinigung ist nach dem Wert des Tieres zu bemessen.

Gründe

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Der Klägerin stand der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigung für das bezeichnete Holsteiner Pferd aus dem Kaufvertrag vom 10.10.2005 gemäß § 433 Abs. 1 BGB zu.
Der Kaufvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Das ergibt sich aus der als Anlage K1 (Bl. 6 GA) in Ablichtung eingereichten Urkunde vom 10.10.2005, mit der sich die Beklagte zur Lieferung des genannten Pferdes an die Klägerin verpflichtet hat. Damit traf die Beklagte auch die Pflicht zur Übergabe der zum Pferd gehörigen Legitimationspapiere. Diese Leistungspflicht der Beklagten ist auch nicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB untergegangen. Denn die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr die Herausgabe der Zuchtbescheinigungen unmöglich ist. Allein der Umstand, dass die Beklagte die verlangte Bescheinigung am 13.03.2007 an die Klägerin herausgegeben hat, zeigt, dass ein Fall der (subjektiven) Unmöglichkeit gerade nicht vorlag. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Herausgabe für die Beklagte mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden war.
Der Streitwert war nach dem Kaufpreis des Pferdes in Höhe von 9.000,- € zu bemessen, weil das Pferd ohne Legitimationspapiere nicht verkehrsfähig war.
Streitwertbemessung im Zusammenhang mit der Herausgabe von Legitimationspapieren eines Pferdes