Das OLG Dresden hat entschieden, dass VW nicht mehr verpflichtet ist, die für die Autoproduktion nötigen Gussteile bei dem Autozulieferer ES Automobilguss abzunehmen.

Die Prevent-Tochter ES Automobilguss (Verfügungsklägerin), die Gussteile für Fahrzeuge herstellt, und der Volkswagen AG (VW) wollte im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass VW noch bis 2022 Getriebeteile von ihr beziehen muss. VW hatte die Verträge im März 2018 fristlos gekündigt, weil aus ihrer Sicht die Verträge 2016 nur zustande gekommen waren, um den Lieferstopp der Verfügungsklägerin, der die Produktion bei VW teilweise lahmgelegt hatte, aufzuheben.
Das LG Leipzig hatte VW verpflichtet, vorläufig 30% des Bedarfs an bestimmten Gussteilen bei der Verfügungsklägerin zu decken

Das OLG Dresden hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei auf Seiten der Klägerin weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorhanden. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil VW sich berechtigt von der im Juli 2016 getroffenen Liefervereinbarung habe lösen können. Diese sei nur aufgrund der rechtswidrigen Drohung der Verfügungsklägerin, mit einer Einstellung der Lieferbeziehungen die Produktion bei VW lahmzulegen, zustande gekommen. Kartellrechtliche Vorschriften seien in der vorliegenden Vertragskonstellation nicht zu berücksichtigen. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs zwingend auf die Lieferbeziehungen zu VW angewiesen sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie selbst im Jahr 2016 von einem Tag auf den anderen ihre Lieferbeziehungen zu VW gekündigt habe. Inwieweit sich diese Situation von der heutigen unterscheide, werde nicht hinreichend deutlich.

Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 40/2018 v. 08.11.2018

Streit mit Volkswagen: Zulieferer scheitert vor Gericht
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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