OLG Köln, Urteil vom 27. Juni 2013 – 8 U 58/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Berät ein Steuerberater über in Betracht kommende Möglichkeiten zur Gestaltung des Betriebsübergangs auf den Sohn eines Betriebsinhabers, muss er auch über die Gestaltungsmöglichkeit der „unentgeltlichen Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ beraten.

2. Bei Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass das Vermögen aufgrund einer Schenkung und damit unentgeltlich übergehen soll (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 10. März 1998, VIII R 76/96).

3. Eine unentgeltliche Übertragung kommt auch bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos in Betracht.

4. Die fehlerhafte Beratung durch den Steuerberaters hat nach den Grundsätzen der konsolidierten Schadensberechnung im Ergebnis zu keinem Schaden geführt, wenn Steuervorteile, die der Sohn aufgrund der gewählten Gestaltungsform unstreitig erzielt hat, die dem übergebenden Betriebsinhaber entstandene Steuerlast übersteigen. Der Grundsatz beratungsgerechten Verhaltens greift nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Betriebsinhaber unter Berücksichtigung auch der Interessen des Sohnes für eine entgeltliche Übertragung entschieden hätte.

5. Die Grundsätze der konsolidierten Schadensbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1986, IVa ZR 236/84) sind auch im Fall der Betriebsübertragung auf ein Kind und bei einer vollständigen Betriebsübertragung, die die stärkste Form der Beteiligung an einem Unternehmen darstellt, anwendbar.