Das AG München hat entschieden, dass der Verursacher eines Autounfalls das Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen trägt.
Das Amtsgericht München verurteilte am 16.4.2018 den Kfz-Versicherer des alleinschuldigen Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.
Bei einem Verkehrsunfall wurde der klägerische sechs Jahre alte PKW Ford Mondeo durch alleiniges Verschulden eines Beschäftigten einer bei der Beklagten versicherten Firma so beschädigt, dass die vordere Stoßstange und der vordere linke Kotflügel ersetzt werden mussten. Die beklagte Versicherung erstattete jedoch nur 3.611,26 Euro der dem Kläger von der von ihm beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten über 3.944,70 Euro. Sie begründete die Kürzung damit, dass die Werkstattrechnung überhöht sei: eine zweifache Spureinstellung sei nur bei vorangegangener Vermessung notwendig, für die aber kein Protokoll vorgelegt worden war. Die Position „Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung“ sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der für ein sog. Lackfinish geforderte Betrag, da ein Polieren hier nicht notwendig gewesen sei. Ein Betrag über 100 Euro für eine „Fahrzeugverbringung“ sei gleichermaßen unverständlich. Die für die Mithilfe bei einer zeitlich vorangegangenen Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten seien nicht im Rahmen der Reparatur angefallen. Der Kläger hätte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht diese Unrichtigkeiten der Rechnung erkennen und gegenüber der Werkstatt rügen müssen. Hilfsweise beantragte die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung zur Zahlung verurteilt zu werden. Der Kläger beantragte Erstattung aller ihm in Rechnung gestellter Werkstattkosten: schließlich habe er ein gesetzliches Wahlrecht auf Reparatur in Eigenregie oder auf eine durch den Schädiger vorzunehmende Reparatur. Hätte er letzteres gewählt, wäre das Risiko überhöhter Rechnungen ja auch vom Beklagten zu tragen gewesen. Von ihm könne auch nicht verlangt werden, die eventuellen Unrichtigkeiten der Rechnung erkennen zu müssen.
Das AG München hat dem Kläger Recht gegeben und den Kfz-Versicherer des Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, auch wenn diese tatsächlich überhöht wären. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handele. Das sog. Werkstattrisiko müsse vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen würde. Die Ersatzpflicht erstrecke sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt – verursacht worden seien. Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten seien bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gebe. Der Geschädigte konnte auch nicht erkennen ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig sei bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürften und ob Verbringungskosten und Kosten für die Gutachtenserstellung üblich seien oder nicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 60/2018 v. 27.07.2018
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