VG Stade, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 6 B 210/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin II-VO nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

2. Jeder Mitgliedstaat kann einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Mitgliedstaats, ob dieser von dieser Befugnis Gebrauch macht.

3. Es ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren.

4. Art. 3 EMRK steht der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien regelmäßig nicht entgegen.

5. Die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien weist keine systemischen Mängel auf.