- VG Stade, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 6 B 210/14 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin II-VO nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
- 2. Jeder Mitgliedstaat kann einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Mitgliedstaats, ob dieser von dieser Befugnis Gebrauch macht.
- 3. Es ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren.
- 4. Art. 3 EMRK steht der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien regelmäßig nicht entgegen.
- 5. Die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien weist keine systemischen Mängel auf.