Selbst bei einem bestehenden Verbot der privaten Internetnutzung hat der Arbeitgeber diesbezüglich nur eingeschränkte Kontrollbefugnisse. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 5. September 2017 (Beschwerdenr. 61496/08). Zwar dürfe auch der am Arbeitsplatz geltende Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK im Rahmen der Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers eingeschränkt werden, jedoch müsse der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit und das Ausmaß einer Überwachung unter Angabe eines legitimen Grundes für die Maßnahme informiert werden.

Quelle: DAV-Depesche vom 14.09.2017

Privatkommunikation am Arbeitsplatz nur bedingt kontrollierbar – EGMR
Matthias FrankRechtsanwalt
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