LG Stade, Urteil vom 07. Januar 2014 – 4 O 140/10 –, juris

Orientierungssatz

1. Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch (hier: Pflichtteilsanspruch) verjährt nur so lange nicht, wie die Vollstreckung aus dem Titel über einen Hilfsanspruch betrieben wird oder über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO noch nicht abschließend entschieden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Pflichtteilsberechtigte gerade nicht die Zwangsvollstreckung  betrieben hat, sondern es dem zur Auskunft verurteilten Erben überlassen hat, das erforderliche Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen und ihm zu übermitteln.

2.  Ein Weiterbetreiben des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, das eine weitere Hemmung auslösen könnte, liegt nicht vor, wenn ein Einsichtsgesuch in Betreuungsakten gestellt wird, das sich nur auf den Auskunftsanspruch bezieht, der durch ein Teilurteil bereits abgeschlossen ist.

3. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich gegenüber dem Erben nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es diesem nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, wenn es ihm unbenommen war, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zu betreiben oder andere Maßnahmen gegenüber dem Erben und dem Gericht zu ergreifen, um das Verfahren nicht in Stillstand geraten zu lassen.