Nachfolgend ein Beitrag vom 6.3.2019 von Schwartz, jurisPR-VerkR 5/2019 Anm. 2

Orientierungssatz zur Anmerkung

Die gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung muss Angaben zu einem konkreten Dauerschaden sowie dessen Ursachen und Auswirkungen enthalten.

A. Problemstellung

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin aus einer privaten Unfallversicherung. Der Hinweisbeschluss betrifft die Frage, ob dem streitgegenständlichen Anspruch auf Invaliditätsleistung entgegensteht, dass die behauptete Invalidität nicht bedingungsgemäß innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden ist. Das OLG Köln weist darauf hin, dass es beabsichtige die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da das Landgericht jedenfalls im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen habe.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Zur Begründung führt der Senat aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung bereits deshalb ausscheide, weil die behauptete Invalidität nicht gemäß § 8 II (1) AUB innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden sei. Bei der in den Versicherungsbedingungen geforderten ärztlichen Invaliditätsfeststellung handele es sich um eine Anspruchsvoraussetzung. Alle von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte würden die an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen. Die Invaliditätsfeststellung im Sinne der AUB erfordere, dass sich aus ihr ergebe, dass eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einem bestimmten Unfall beruhe und innerhalb der vereinbarten Frist – hier ein Jahr – nach dem Unfall zu unveränderlichen Gesundheitsschäden geführt habe. Zu den verbleibenden auf den Unfall zurückzuführenden Dauerschäden verhalte sich keine der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen.

C. Kontext der Entscheidung

Neben dem Eintritt einer unfallbedingten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person (Invalidität) müssen in der privaten Unfallversicherung bestimmte Fristen gewahrt sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2007 – IV ZR 137/06 Rn. 10). Die Invalidität muss gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB 2010 innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein (Ziff. 2.1.1.2 AUB 2014: 15 Monate) und innerhalb von 15 Monaten ärztlich schriftlich festgestellt worden sein. Es handelt sich jeweils um Anspruchsvoraussetzungen (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, AUB 2010 Rn. 10, 12; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, § 186 Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.02.2018 – 3 U 235/16). Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es daher nicht an (BGH, Urt. v. 07.03.2007 – IV ZR 137/06 Rn. 10).
Der BGH hat sich wiederholt mit den Anforderungen an die ärztliche Invaliditätsfeststellung befasst. In der Entscheidung vom 07.03.2007 befand der BGH, dass an die ärztliche Feststellung keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere müsse sich die Feststellung nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Auch müsse die Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens nicht zwingend richtig sein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden sei. Aus der Invaliditätsfeststellung müssten sich aber die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Sie müsse die Beschreibung einer auf objektiven Befunden beruhenden ärztlichen Prognose eines Dauerschadens enthalten und den wertenden und zwingend erforderlichen Schluss auf Invalidität ziehen (BGH, Urt. v. 07.03.2007 – IV ZR 137/06 Rn. 14). Denn die Invaliditätsbescheinigung solle dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht zu prüfen. Zugleich solle sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar seien und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen wolle. Der BGH hat seine in der Entscheidung vom 07.03.2007 aufgestellten Grundsätze mit Urt. v. 01.04.2015 – IV ZR 104/13 bestätigt und konkretisiert. Die in dem Urt. v. 07.03.2007 formulierten Maßstäbe seien nicht dahin zu verstehen, dass bereits im Rahmen der fristgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung eine möglichst präzise Diagnose des Umfangs und der Ursachen eines Dauerschadens gefordert wäre. Gemessen am Zweck der fristgebundenen ärztlichen Feststellung genüge es vielmehr, wenn diese Feststellung die Schädigung sowie den Bereich, auf den sich diese auswirke, ferner die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruhe, so umreiße, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung den medizinischen Bereich erkennen könne, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken müsse (BGH, Urt. v. 01.04.2015 – IV ZR 104/13).

D. Auswirkungen für die Praxis

In der Praxis ist zu beachten, dass die Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität nach der Rechtsprechung des BGH nicht sehr hoch sind. Entgegen den Ausführungen in dem Beschluss des OLG Köln ist es nach zutreffender Ansicht auch nicht erforderlich, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung die zeitliche Angabe enthält, dass die Invalidität binnen der Jahresfrist eingetreten ist. Dabei handelt es sich um ein Problem, welches aus dem Auseinanderfallen der Eintrittsfrist (Jahresfrist) und der Frist für die ärztliche Feststellung (15 Monatsfrist) in den AUB 2010 resultiert. Ist die Frist für den Eintritt der Invalidität kürzer als die Frist für die ärztliche Feststellung und wurde die ärztliche Bescheinigung nach Ablauf der Eintrittsfrist erstellt, so ist umstritten, ob sich aus dieser auch der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität innerhalb der Jahresfrist ergeben muss (vgl. Jacob, jurisPR-VersR 1/2019 Anm. 3). Das OLG Köln (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 U 235/16) nimmt dies an. Dies ist zweifelhaft, weil für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgrund der kumulativen Aufführung des Invaliditätseintritts und der ärztlichen Feststellung in den AUB nicht erkennbar ist, dass letztere auch Angaben zum Invaliditätseintritt binnen Jahresfrist erfordert (so überzeugend Jacob, jurisPR-VersR 1/2019 Anm. 3). In dem Fall des OLG Köln mangelte es nach der Bewertung des Senats demgegenüber schon an der Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Es kam daher im Ergebnis überhaupt nicht auf die Streitfrage an, ob die ärztliche Feststellung sich auch auf den Zeitpunkt des Eintritts innerhalb der Jahresfrist beziehen muss. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der Notwendigkeit einer zeitlichen Festlegung in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung sind daher als – zweifelhaftes – obiter dictum zu bewerten.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

In der Praxis ist zudem zu beachten, dass der Versicherer sich auf die Verspätung der ärztlichen Feststellung nur berufen kann, wenn er beweist, dass er den Versicherungsnehmer nach der Meldung des Versicherungsfalls auf diese Frist hingewiesen hat, § 186 VVG. Insofern ist auch zu prüfen, ob der Hinweis den Anforderungen des § 186 VVG entspricht. Obwohl das Gesetz keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Untätigkeit des Versicherungsnehmers vorsieht, wird angenommen, dass der Hinweis auch die Folgen der Säumnis beinhalten muss, um dem erkennbaren Gesetzeszweck zu genügen (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG § 186 Rn. 2). Als nicht ausreichend wird deshalb auch ein schlichter Hinweis auf die Notwendigkeit einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität ohne Erläuterung, was unter einer solchen zu verstehen ist und welchen Anforderungen sie genügen muss, angesehen (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG § 186 Rn. 2). Es muss danach in dem Hinweis deutlich werden, dass die ärztliche Feststellung die Art der dauerhaften Beschwerden angeben und die Ursächlichkeit des Unfalls bestätigen muss, weil nur ein solcher Hinweis den Versicherungsnehmer hinreichend informiert und dazu befähigt, die Formulierungen des ihn behandelnden Arztes zu überprüfen und eventuell von ihm eine Ergänzung zu verlangen (so Knappmann in: Prölss/Martin, VVG § 186 Rn. 2). Dabei ist auch zu beachten, dass der Hinweis nicht in dem Fließtext der allgemeinen Informationen des Versicherers oder eines Schadensanzeigeformulars untergehen darf (Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, § 186 Rn. 3; LG Berlin, Urt. v. 08.07.2015 – 23 O 120/13 m.W.N.). Demgegenüber bedarf es keiner „gesonderten Mitteilung in Textform“ wie dies die §§ 19 Abs. 5 Satz 1 und 28 Abs. 4 VVG erfordern, sondern eines Hinweises „nur“ in Textform, § 126b BGB (LG Berlin, Urt. v. 08.07.2015 – 23 O 120/13).

Notwendiger Inhalt der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung
Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Notwendiger Inhalt der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.