OLG Rostock, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 3 W 138/13, 3 W 0138/13 –, juris

Leitsatz

Nimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand, ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht verwirkt.