- OLG Dresden, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 17 W 905/14, 17 W 0905/14 –, juris
Orientierungssatz
- Grundsätzlich hat sich die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments im Nachlassverfahren auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Ausgelassen werden dürfen mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers und das des Mittestierenden nur Textpassagen ohne jeden Bezug zum betreffenden Erbfall, soweit sie sich i.S.d. § 349 Abs. 1 FamFG trennen lassen.