OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 – I-3 Wx 150/14, 3 Wx 150/14 –, juris

Leitsatz

1. In Verfahren, die  dem FamFG unterliegen, beginnt die Beschwerdefrist eines Beteiligten, für den sich ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat, mit der schriftlichen Bekanntgabe an den Verfahrensbevollmächtigten.

2. Die grundsätzlich zu allen das Verfahren betreffenden Prozesshandlungen berechtigende Vollmacht kann in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch für einzelne Verfahrenshandlungen erteilt werden.

3. Eine Vollmachtsbeschränkung wird gegenüber dem Gericht und den übrigen Beteiligten (Außenverhältnis) nur dann wirksam, wenn sie unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird.