Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 – 3 Wx 84/13 –, juris

Leitsatz

1. Mittellosigkeit des Nachlasses als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse aus den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 4 VBVG ist auch dann anzunehmen, wenn der Verwertung des Nachlassvermögens ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden kann.
2. Dieser Fall kann bei einem Nachlassinsolvenzverfahren vorliegen, auch wenn über die noch nicht absehbare Verwertung eines vorhandenen Grundstücks möglicherweise in Zukunft eine die Vergütung deckende Masse erzielt werden könnte. Der Staatskasse ist unbenommen, zu gegebener Zeit beim Nachlass nach § 1836e BGB Rückgriff zu nehmen.