OLG München, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 34 Wx 189/14 –, juris

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Grundbuchamt bei geringwertigen Grundstücken (Grundstücksanteilen) von der Vorlage eines Erbscheins absehen kann.

Orientierungssatz

Die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 3 S. 1 GBO setzt nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze (von 3.000 Euro) für das betreffende Grundstück oder dessen Anteil voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit darüber hinaus, dass die Beschaffung des urkundlichen Nachweises – des Erbscheins – nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entweder an Kosten oder an Mühe (oder an beidem) möglich ist. Lässt sich der Wert des in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils hier mit 850 € bestimmen und stellt man diesem die mitgeteilten Kosten für die Erteilung des Erbscheins (250 €) gegenüber, kann mit Blick auf das Verhältnis beider Werte (weniger als 1/3) – auch wenn man den insgesamt notwendigen Beschaffungsaufwand höher als die „reinen“ Gebühren für die Erbscheinserteilung zu veranschlagen hat – von einer Unverhältnismäßigkeit nicht die Rede sein.