OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 – I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Bei der Kostenentscheidung in einer streitigen Nachlasssache kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens bei der im Rahmen der nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG anzustellenden Billigkeitsabwägung besondere Bedeutung zu, da es sich regelmäßig um ein Verfahren mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt handelt.

2. Beruft sich der Antragsteller im Erbscheinerteilungsverfahren erfolgreich auf die Testierunfähigkeit der Erblassers bei Errichtung seines notariellen Testaments, kann ihm das Nachlassgericht bei seiner Kostenentscheidung unabhängig von seinem Obsiegen sowohl die Gerichtskosten für den Erbschein im engeren Sinne, als auch die Kosten des Gutachtens zur Feststellung der behaupteten Testierunfähigkeit auferlegen. Diese Kosten wären nämlich selbst dann angefallen, wenn dem Erbscheinsantrag nicht widersprochen worden wäre. Dies gilt insbesondere für die Sachverständigenkosten, da das Nachlassgericht zur behaupteten Testierunfähigkeit auch von Amts wegen ein Gutachten hätte einholen müssen, weil sich aufgrund des bis dahin vorliegenden Akteninhalts die Testierfähigkeit des Erblassers nicht zuverlässig verneinen ließ.