Nachfolgend ein Beitrag vom 22.9.2017 von Spitz, jurisPR-ITR 19/2017 Anm. 6
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Die Rechtfertigung einer Arbeitnehmerüberwachung erfordert das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die zu dokumentieren sind.
2. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers liegt bereits in der nicht gerechtfertigten Observation eines Arbeitnehmers, wobei der Eingriff durch heimliches Anfertigen von Ablichtungen verstärkt wird.
A. Problemstellung
Das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt nicht nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat, sondern auch im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer. Dies ist seit langem anerkannt. Verletzt ein Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers, kann dies bei fehlendem Rechtfertigungsgrund die Pflicht des Arbeitgebers zu einer Geldzahlung an den Arbeitnehmer nach sich ziehen. Die Charakterisierung einer solchen Geldzahlung ist nicht immer einheitlich: Manchmal ist von „Entschädigung“, ein anderes Mal von „Schadensersatz“ die Rede. Im vorliegenden Fall ging es um die Entschädigungspflicht wegen einer arbeitgeberseitig veranlassten Detektivüberwachung.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Regionalleiterin mit Home-Office beschäftigt. Die Beklagte betreibt Spielhallen. Ihre Arbeitsleistung erbringt die Klägerin überwiegend von zu Hause aus und durch Besuche der Spielstätten. Die Beklagte beauftragte eine Privatdetektei mit der Überwachung der Klägerin über einen Zeitraum von vier Tagen jeweils in der Zeit von morgens 7.00 Uhr bis abends um 19.00 Uhr. Gestützt wurde diese Maßnahme auf den Vorwurf, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringe. Eine Dokumentation dieses Vorwurfs existierte nicht. Die Detektive fotografierten während ihrer Beobachtungen das Einfamilienhaus der Klägerin, ihr Auto und die Klägerin selbst mit ihrem Kind auf dem Weg zum Kindergarten unter Angabe der Anschrift des Kindergartens. Die Detektei fügte diese Fotos dem Ermittlungsbericht bei, den sie der Beklagten zur Verfügung stellte. Gestützt auf den Ermittlungsbericht kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos und hilfsweise ordentlich. In dem daraufhin folgenden Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbestehe.
Aufgrund der im Nachgang von der Klägerin erhobenen Schadensersatzklage hat das ArbG Gelsenkirchen der Klägerin einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 2.000 Euro zuerkannt.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen rechtswidriger heimlicher Überwachung über einen viertägigen Zeitraum aus einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehe auch Arbeitnehmern zu, die in einem Arbeitsverhältnis unzulässigerweise beobachtet, fotografiert oder aufgenommen würden. Die Bestimmungen des BDSG über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisierten und aktualisierten den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild (BAG, Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13). Die Zulässigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses seien in § 32 BDSG im Einzelnen geregelt. Voraussetzung für die Datenerhebung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG sei, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung existierten. Diese Anhaltspunkte müssten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dokumentiert werden. Dokumentiert seien tatsächliche Anhaltspunkte dann, wenn ein konkreter Tatverdacht aktenkundig gemacht worden sei. Allein das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts bzgl. einer Pflichtverletzung genüge insoweit nicht (Franzen in: ErfKomm, 17. Aufl. 2017, § 32 BDSG Rn. 32). Die Darlegung der Beklagten bzgl. einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund fehlender Erreichbarkeit der Klägerin seien weder nach Datum, Uhrzeit und beteiligten Personen hinreichend konkretisiert noch hinreichend dokumentiert worden. Damit sei die heimliche Überwachung der Klägerin durch die Detektei rechtswidrig gewesen.
Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin liege bereits in der nicht gerechtfertigten Observation. Die Verletzung werde durch das Aufnehmen der Zielperson erheblich verstärkt. Eine weitere Verstärkung stelle die Heimlichkeit der Aufzeichnungen dar (BAG, Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13).
Bei der Zumessung einer Entschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts komme es auf alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles an. Dabei komme es auf die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs, den Anlass, den Beweggrund und den Grad des Verschuldens an. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob die Überwachung verdeckt oder offen im öffentlichen Raum oder im privaten Lebensbereich oder in dem Intimbereich des Arbeitnehmers erfolge. Zudem seien bei der Zumessung der Entschädigungshöhe Faktoren wie der Prävention oder der Genugtuung des Betroffenen zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13). Das Arbeitsgericht zieht sodann zur Ermittlung der Entschädigungshöhe vergleichsweise Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte heran: Entschädigungen i.H.v. 3.500 Euro bei einer unzulässigen, permanenten Videoüberwachung (ArbG Frankfurt, Urt. v. 08.11.2013 – 22 Ca 9428/12), bei einer ständigen Videoüberwachung von 7.000 Euro (LArbG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2010 – 7 Sa 1586/09), bei einer Beobachtung wegen des Verdachts von Diebstahls von Werbematerial von 650 Euro (LArbG Mainz, Urt. v. 23.05.2013 – 2 Sa 540/12) und von 1.000 Euro bei einer rechtswidrigen Videoaufzeichnung im Rahmen einer Krankenkontrolle (LArbG Hamm, Urt. v. 11.07.2013 – 11 Sa 312/13). Wegen der durchgehenden heimlichen Observation des Wohnhauses der Klägerin und ihrer Straße sowie ihres Wohnumfeldes über einen Zeitraum von vier Tagen einschließlich dem heimlichen Fotografieren des Autos der Klägerin und deren Tochter im Kindergartenalter hält das Arbeitsgericht eine Entschädigung von 2.000 Euro für angemessen, wobei dem Schutz der Tochter im Kindergartenalter eine besonders hohe Bedeutung zukomme. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Überwachung keinerlei hinreichende konkrete Anhaltspunkte bzgl. des Tatverdachts einer Pflichtverletzung vorgetragen und dokumentiert habe und dass die Beklagte die Ergebnisse der Überwachung zur Vorbereitung des Ausspruchs einer verhaltensbedingten Kündigung genutzt habe.
C. Kontext der Entscheidung
Es scheint zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung zu sein, dass ein Arbeitgeber bei nicht gerechtfertigter heimlicher Detektivüberwachung eines Arbeitnehmers zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet ist. Auch der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hat jüngst die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit heimlichen Überwachungsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers ausdrücklich bestätigt (Barbulescu v. Romania no. 61496/08). Unsicherheiten und Unterschiede bestehen derzeit noch bezüglich der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages (Spitz, jurisPR-ITR 15/2017 Anm. 4). Insoweit bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.
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