Das AG München hat entschieden, dass ein geänderter Abflugort einen Reisemangel darstellen kann, dadurch verursachte höhere Kosten für die Hundepensions aber nicht erstattet werden.

Der Berliner Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seine Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 03.06.2017 bis 11.06.2017 zum Gesamtpreis von 2.746 Euro. Es wurden folgende Flugdaten vereinbart: Hinflug: 03.06.2017, 15:30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld, 19:40 Uhr an Flughafen Antalya. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: „Details & Flugzeiten unverbindlich“. Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten wie folgt geändert hätten: Hinflug: 03.06.2017, 14:45 Uhr ab Flughafen Leipzig, 19:00 Uhr an Flughafen Antalya. Der Kläger hat einen Hund, für den er vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld gebucht hatte. Der Kläger musste den Hund bereits am 02.06.2017 in der Hundepension abgeben, da die Tiere dort nur ab 9:00 Uhr abgegeben werden können, und der Kläger am 03.06.2017 um 9:30 Uhr bereits die Anreise zum Flughafen Leipzig antreten musste. Hierdurch sind dem Kläger zusätzliche Kosten i.H.v. 19 Euro entstanden. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch.
Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100% des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet.

Das AG München hat dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es verurteilte den beklagten Münchner Reiseveranstalter zur Zahlung von 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15% der Verfahrenskosten an den Kläger.

Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel dar. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel halte das Amtsgericht eine Minderung i.H.v. 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung sei zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen sei durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht worden. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergäben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail & Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers sei durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört worden. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar. Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit sei nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen und falle nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 19.07.2018 rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 78/2018 v. 28.09.2018 

Geänderter Abflugort: Keine Erstattung der Kosten für die Hundepension
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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